286
Ministerial-Verordnung,
die Anlage und den Betrieb von Steinbrüchen und Gräbereien betreffend.
(57] Nachdem durch die mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamtes von
der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften für
den Schutz der in Steinbrüchen und Gräbereien beschäftigten
Personen ausreichende Fürsorge getroffen worden ist, erscheint es als an-
gemessen, die auf die Anlage und den Betrieb von Steinbrüchen und Gräbe-
reien bezüglichen landespolizeilichen Bestimmungen auf dasjenige zu beschränken,
was zum Schutze des öffentlichen Verkehrs als erforderlich anzusehen
ist, und wird demgemäß mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des
Großherzogs unter Aufhebung der Ministerial-Verordnung vom 19. März 1884
— Reg.-Bl. S. 33 — auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 7. Jannar
1854 — Reg.-Bl. S. 17 — hierdurch Folgendes verordnet:
81.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf Stein-,
Kalk-, Gips= und sonstige Brüche, für welche das Gesetz über den Bergbau
vom 22. Juni 1857 — Reg.-Bl. S. 149 — nicht Platz greift, sowie auf
Mergel-, Thon-, Ziegelerde-, Kalk= und Sandgruben, falls diese Brüche und
Gruben eine Tiefe von mehr als 1,5 m haben oder in denselben Schießarbeit
betrieben werden soll.
§ 2.
Wer einen Bruch oder eine Grube anlegen und betreiben, bezw. einen
geschlossenen Betrieb wieder eröffnen will, hat dieses der Ortspolizeibehörde
mindestens drei Tage vorher anzuzeigen.
Hinsichtlich der zur Zeit bereits im Betrieb befindlichen Brüche und
Gruben ist aus Veranlassung der gegenwärtigen Verordnung eine erneute An-
zeige nicht erforderlich.
Werden Gruben oder Brüche außer Betrieb gesetzt, so ist Anzeige hierüber
binnen längstens 14 Tagen nach der Einstellung des Betriebs zu erstatten.
Bei Brüchen und Gruben mit zeitweisem Betriebe kann die Anzeige unter
Angabe der jeweiligen Betriebszeiten ein für alle Mal gemacht werden.
34*