Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen# Weimar-Eisenach. 
Nummer 31. Weimar. 16. November 1 1395. 
Inhalt: Minislerial-Bekanmmachung, betr. die Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche Behandlung der aus 
dem Auslande auf dem Seewege zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine, Seite 405. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Milassung der Süddeutschen Feuerversicherungsbank in München zum 
Geschäftsbetrieb im Großherzogthum, Seite — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt, 
Seite 408. — Dr wnasehlelbrrslgung, Seite * 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
II12) 1. Nach Ziffer II der vom Bundesrathe unter dem 27. Juni d. J. 
beschlossenen, nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die veterinärpolizei- 
liche Behandlung der aus dem Auslande auf dem Seewege zur Einfuhr ge- 
langenden Wiederkäuer und Schweine sind die nach dem Ablaufe der vier- 
wöchentlichen Quarantäne in den freien Verkehr entlassenen Rinder, Schafe 
und Schweine am Bestimmungsorte einer weiteren, die Eigenthümer in der 
Verfügung über die Thiere nicht beschränkenden Beobachtung auf die Dauer 
von fünf Monaten zu unterwerfen. Zur Durchführung dieser Vorschrift wird 
hierdurch Folgendes verordnet: 
1. Sobald Rinder, Schafe oder Schweine, welche auf Grund der Be- 
stimmung unter Ziffer 1 der Anlage in einer hierzu bestimmten Anstalt einer 
Quarantäne von vier Wochen unterworfen worden sind, vor Ablauf von fünf 
Monaten von der Beendigung dieser Quarantäne ab in das Gebiet des 
Großherzogthums eingeführt werden, ist binnen längstens drei Tagen dem 
Bezirksdirektor, zu dessen Verwaltungsbezirk der Einfuhrort gehört, hierüber 
Anzeige zu erstatten. 
1895 62
	        
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