Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen# Weimar-Eisenach.
Nummer 31. Weimar. 16. November 1 1395.
Inhalt: Minislerial-Bekanmmachung, betr. die Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche Behandlung der aus
dem Auslande auf dem Seewege zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine, Seite 405. —
Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Milassung der Süddeutschen Feuerversicherungsbank in München zum
Geschäftsbetrieb im Großherzogthum, Seite — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt,
Seite 408. — Dr wnasehlelbrrslgung, Seite *
Ministerial-Bekanntmachungen.
II12) 1. Nach Ziffer II der vom Bundesrathe unter dem 27. Juni d. J.
beschlossenen, nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die veterinärpolizei-
liche Behandlung der aus dem Auslande auf dem Seewege zur Einfuhr ge-
langenden Wiederkäuer und Schweine sind die nach dem Ablaufe der vier-
wöchentlichen Quarantäne in den freien Verkehr entlassenen Rinder, Schafe
und Schweine am Bestimmungsorte einer weiteren, die Eigenthümer in der
Verfügung über die Thiere nicht beschränkenden Beobachtung auf die Dauer
von fünf Monaten zu unterwerfen. Zur Durchführung dieser Vorschrift wird
hierdurch Folgendes verordnet:
1. Sobald Rinder, Schafe oder Schweine, welche auf Grund der Be-
stimmung unter Ziffer 1 der Anlage in einer hierzu bestimmten Anstalt einer
Quarantäne von vier Wochen unterworfen worden sind, vor Ablauf von fünf
Monaten von der Beendigung dieser Quarantäne ab in das Gebiet des
Großherzogthums eingeführt werden, ist binnen längstens drei Tagen dem
Bezirksdirektor, zu dessen Verwaltungsbezirk der Einfuhrort gehört, hierüber
Anzeige zu erstatten.
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