Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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6.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  diejenigen  Fälle,  in  welchen
  auf  Grund  von  Ziffer  III  der  Anlage  die  Quarantänefrist  von  dem  Herrn
Reichskanzler  auf  zehn  Tage  herabgesetzt  worden  ist,  keine  Anwendung.

7.  Unterlassung  oder  ungenügende  Erfüllung  der  vorstehend  geordneten
Anzeige  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150./#  oder  mit  Haft  bestraft.

Weimar,  den  9.  November  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Bestimmungen
über  die  veterinärpolizeiliche  Behandlung  der  aus  dem  Auslande  auf  dem  Seewege
zur  Einfuhr  gelangenden  Wiederkäuer  und  Schweine.

 

I.  Die  aus  dem  Auslande  auf  dem  Seewege  zur  Einfuhr  gelangenden  Wiederkäuer  und
Schweine  sind,  bevor  sie  zur  Schlachtung  innerhalb  oder  außerhalb  des  Hafenortes  oder
in  den  freien  Verkehr  zugelassen  werden,  in  einer  hierzu  bestimmten  Anstalt  auf  Kosten
der  Importeure  einer  Quarantäne  von  vier  Wochen  zu  unterwerfen.

Für  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Quarantäneanstalten  gelten  die  in  der
Anlage')  zusammengestellten  Grundsätze.

II.  Die  nach  bestandener  Quarantäne  in  den  freien  Verkehr  entlassenen  Rinder,  Schafe  und
Schweine  sind  am  Bestimmungsorte  einer  weiteren,  die  Eigenthümer  in  der  Verfügung
über  die  Thiere  nicht  beschränkenden  Beobachtung  auf  die  Dauer  von  fünf  Monaten  zu
unterwerfen.

III.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  für  Wiederkäuer  und  Schweine  aus  solchen  Ländern,  in
denen  die  für  diese  Thiergattungen  in  Betracht  kommenden  Seuchen  mit  längerer  Inkubationsdauer
  nicht  verbreitet  sind,  die  Quarantänefrist  auf  zehn  Tage  herabzusetzen,  und  zwar
allgemein  oder  für  einzelne  Thiergattungen.  Wird  eine  solche  Anordnung  für  Rinder,
Schafe  oder  Schweine  getroffen,  so  fällt  zugleich  für  sie  die  unter  II  vorgeschriebene  fünfmonatliche
  Beobachtung  fort.

IV.  Die  Centralbehörde  desjenigen  Bundesstaates,  in  dessen  Gebiet  die  Einfuhr  zunächst  erfolgt
  (Grenzstaat),  ist  ermächtigt,  im  Einverständniß  mit  der  Centralbehörde  desjenigen
Bundesstaates,  nach  welchem  die  Sendung  bestimmt  ist,  die  Einfuhr  von  Zuchtthieren,  von
abgerichteten  Thieren  und  der  nach  zoologischen  Gärten,  Wildparks  oder  ähnlichen  Anlagen

*)  Anlage  vergl.  Central-  Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  S.  317.