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2. Die Anzeige hat zu enthalten:
a) Art und Zahl der Viehstücke,
b) Angabe der Quarantäneanstalt und Tag der Beendigung der
Quarantäne,
) Angabe des letzten Standortes der eingeführten Viehstücke außer-
halb des Großherzogthums,
d) Tag der Einfuhr in das Großherzogthum und Ort derselben.
Zu der Anzeige ist derjenige verpflichtet, für dessen Rechnung die Ein-
fuhr erfolgt ist.
3. Der Bezirksdirektor hat die erforderliche Anordnung dafür zu er-
lassen, daß die eingeführten Viehstücke bis zum Ablaufe der fünfmonatlichen
Frist von der Beendigung der Quarantäne ab einer die Eigenthümer in der
Verfügung über die Thiere nicht beschränkenden Beobachtung durch den be-
amteten Thierarzt unterworfen werden.
Zu diesem Behufe hat der beamtete Thierarzt die eingeführten Vieh-
stücke, soweit nicht alsbaldige Schlachtung derselben erfolgt, wenigstens zwei
Mal, alsbald nach der Einfuhr und kurz vor Ablauf der Beobachtungsfrist,
einer Untersuchung zu unterwerfen. Inwieweit in der Zwischenzeit weitere
Untersuchungen stattzufinden haben, bestimmt der Bezirksdirektor auf den Be-
richt des beamteten Thierarztes nach Bedürfniß.
Die Tragung der Kosten für diese Beobachtung regelt sich nach § 20
des Gesetzes vom 17. April 1889.
4. Gleiche Anzeige ist zu erstatten, wenn innerhalb der fünfmonatlichen
Frist die eingeführten Thiere nach einem anderen Standorte innerhalb oder
außerhalb des Großherzogthums gebracht werden. Zu dieser Anzeige ist der
bisherige Besitzer der Thiere verpflichtet.
5. Befindet sich der neue Standort in einem anderen Verwaltungsbezirke
des Großherzogthums, so ist die Anzeige an den zuständigen Bezirksdirektor
zur weiteren Verfügung abzugeben.
Befindet sich der neue Standort außerhalb des Großherzogthums, so ist
die Anzeige an das unterzeichnete Staats-Ministerium behufs Abgabe an den
Herrn Reichskanzler einzusenden.