Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 32. Weimar. 28. November 1895. 
Inhalt: Ainisterial Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betrefjend die Erbschaftssteuer, vom 10. April 1895, 
e 409. — Ministerial- Belanntmachung, betr. Veränderungen in der Zusammensetzung des künsstlerischen, 
Zart Kineerarischen, des musikalischen und des bhotographischen Sachverständigen-Vereins, Seite 415. — 
Ministerial--Bekanntmachung, betr. Aufhebung der Forstgelder- Untereinnahme zu Marksuhi, Seite 416. — 
Inhalts-Verzeichniß aus dem Central-Blatt kUr das Deutsche Reich, Seite 416. 
  
  
  
Ministerial-Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes, 
betreffend die Erbschaftssteuer, vom 10. April 1895. 
[I115) Zur Ausführung des am 1. Januar 1896 in Kraft tretenden Gesetzes, 
betreffend die Erbschaftssteuer, vom 10. April 1895 wird auf Grund des § 6 
Absatz 2 desselben verordnet, was folgt: 
81. 
Die Festsetzung der Erbschaftssteuer geschieht durch das nach § 21 des 
Gesetzes über die Abgabe von Erbschaften und Vermächtnissen vom 3. Sep- 
tember 1844 zuständige Amtsgericht mittelst eines Festsetzungs-Bescheides, 
welcher 
a) den Namen und Todestag des Erblassers; 
b) den Betrag der einzelnen steuerpflichtigen Anfälle unter näherer Be- 
zeichnung derselben (als Erbtheil, Vermächtniß, Schenkung auf den 
Todesfall u. s. w.) und die Namen der Bezugsberechtigten unter An- 
gabe des für die anzuwendende Steuerstufe nach § 2 des Gesetzes vom 
10. April 1895 maßgebenden Verhältnisses derselben zum Erblasser; 
1895 63
	        
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