Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 32. Weimar. 28. November 1895.
Inhalt: Ainisterial Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betrefjend die Erbschaftssteuer, vom 10. April 1895,
e 409. — Ministerial- Belanntmachung, betr. Veränderungen in der Zusammensetzung des künsstlerischen,
Zart Kineerarischen, des musikalischen und des bhotographischen Sachverständigen-Vereins, Seite 415. —
Ministerial--Bekanntmachung, betr. Aufhebung der Forstgelder- Untereinnahme zu Marksuhi, Seite 416. —
Inhalts-Verzeichniß aus dem Central-Blatt kUr das Deutsche Reich, Seite 416.
Ministerial-Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes,
betreffend die Erbschaftssteuer, vom 10. April 1895.
[I115) Zur Ausführung des am 1. Januar 1896 in Kraft tretenden Gesetzes,
betreffend die Erbschaftssteuer, vom 10. April 1895 wird auf Grund des § 6
Absatz 2 desselben verordnet, was folgt:
81.
Die Festsetzung der Erbschaftssteuer geschieht durch das nach § 21 des
Gesetzes über die Abgabe von Erbschaften und Vermächtnissen vom 3. Sep-
tember 1844 zuständige Amtsgericht mittelst eines Festsetzungs-Bescheides,
welcher
a) den Namen und Todestag des Erblassers;
b) den Betrag der einzelnen steuerpflichtigen Anfälle unter näherer Be-
zeichnung derselben (als Erbtheil, Vermächtniß, Schenkung auf den
Todesfall u. s. w.) und die Namen der Bezugsberechtigten unter An-
gabe des für die anzuwendende Steuerstufe nach § 2 des Gesetzes vom
10. April 1895 maßgebenden Verhältnisses derselben zum Erblasser;
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