Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Veränderungen in dem Betriebe ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt 
oder von den bei der Genehmigung gestellten Bedingungen abweicht, wird, 
soweit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe ver— 
wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 300 MA bestraft. 
87. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf gegenwärtig bereits bestehende 
Anlagen und deren Betrieb nur insoweit Anwendung, als es sich um Aende— 
rungen derselben oder um wesentliche Abänderungen des Betriebs handelt. 
Weimar, den 8. Januar 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[31 I. Daß von der Direktion der Aachener und Münchener Feuerversiche- 
rungs-Gesellschaft zu Aachen an Stelle des Inspektors E. Dörrien in Weimar, 
bisherigen Hauptagenten derselben, R. Schulze zu Weimar zum Hauptagenten 
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 22. Dezember 1886 (Regierungs-Blatt 
Seite 355) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 24. Dezember 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Krause. 
[4] 1I. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. Dezember 
1895 im Central-Blatt für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vor- 
schriften im § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die 
bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt
	        
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