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Veränderungen in dem Betriebe ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt
oder von den bei der Genehmigung gestellten Bedingungen abweicht, wird,
soweit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe ver—
wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 300 MA bestraft.
87.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf gegenwärtig bereits bestehende
Anlagen und deren Betrieb nur insoweit Anwendung, als es sich um Aende—
rungen derselben oder um wesentliche Abänderungen des Betriebs handelt.
Weimar, den 8. Januar 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[31 I. Daß von der Direktion der Aachener und Münchener Feuerversiche-
rungs-Gesellschaft zu Aachen an Stelle des Inspektors E. Dörrien in Weimar,
bisherigen Hauptagenten derselben, R. Schulze zu Weimar zum Hauptagenten
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 22. Dezember 1886 (Regierungs-Blatt
Seite 355) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 24. Dezember 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chefs:
Krause.
[4] 1I. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. Dezember
1895 im Central-Blatt für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vor-
schriften im § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die
bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt