28
II
In § 2 Atbsatz 5 ist an Stelle der Worte „der Betrag von 300 M“
zu setzen „der Betrag von 600 MA“.
III.
In § 12 zweiter Absatz ist die Bestimmung unter 1 zu streichen und die
Zahlen 2, 3, 4 sind in 1, 2, 3 abzuändern.
IV.
An Stelle der zwei ersten Absätze des § 7 tritt folgende Bestimmung:
Der Bezirksdirektor entscheidet über sämmtliche erhobenen Ansprüche
endgiltig, wenn und soweit der Beschädigte und der von dem Staats-
Ministerium zur Vertretung der Feuerwehrunfallkasse ernannte Kommissar
mit der von ihm in Aussicht genommenen Entscheidung einverstanden sind.
Ist letzteres nicht der Fall, so erfolgt die Entscheidung über die er-
hobenen Ansprüche durch Bescheid des Bezirksausschusses desjenigen Be-
zirkes, welchem der Verunglückte angehört, und auf Berufung gegen diesen
Bescheid, welche binnen ausschließlicher Frist von vier Wochen von der
Zustellung desselben ab bei dem Bezirksdirektor einzuwenden ist, zweit-
instanzlich und endgiltig durch das Staats-Ministerium.
Artikel 2.
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung dergestalt in Kraft, daß
dasselbe bei der Feststellung aller Entschädigungen zu Grunde zu legen ist, in
Betreff deren noch keine Entscheidung (§ 7 des Gesetzes) vorliegt.
Den bereits vorhandenen Reutenempfängern ist vom Verkündigungstage
ab die auf Grund des abgeänderten § 2 Absatz 5 zu berechnende Rente zu
gewähren.
Artikel 3.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium wird ermächtigt, den Text des
Gesetzes vom 2. April 1890 (Reg.-Bl. S. 76), wie er sich aus den Abände-
rungen des gegenwärtigen Gesetzes ergiebt, durch das Regierungs-Blatt bekannt
zu machen.