Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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II 
In § 2 Atbsatz 5 ist an Stelle der Worte „der Betrag von 300 M“ 
zu setzen „der Betrag von 600 MA“. 
III. 
In § 12 zweiter Absatz ist die Bestimmung unter 1 zu streichen und die 
Zahlen 2, 3, 4 sind in 1, 2, 3 abzuändern. 
IV. 
An Stelle der zwei ersten Absätze des § 7 tritt folgende Bestimmung: 
Der Bezirksdirektor entscheidet über sämmtliche erhobenen Ansprüche 
endgiltig, wenn und soweit der Beschädigte und der von dem Staats- 
Ministerium zur Vertretung der Feuerwehrunfallkasse ernannte Kommissar 
mit der von ihm in Aussicht genommenen Entscheidung einverstanden sind. 
Ist letzteres nicht der Fall, so erfolgt die Entscheidung über die er- 
hobenen Ansprüche durch Bescheid des Bezirksausschusses desjenigen Be- 
zirkes, welchem der Verunglückte angehört, und auf Berufung gegen diesen 
Bescheid, welche binnen ausschließlicher Frist von vier Wochen von der 
Zustellung desselben ab bei dem Bezirksdirektor einzuwenden ist, zweit- 
instanzlich und endgiltig durch das Staats-Ministerium. 
Artikel 2. 
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung dergestalt in Kraft, daß 
dasselbe bei der Feststellung aller Entschädigungen zu Grunde zu legen ist, in 
Betreff deren noch keine Entscheidung (§ 7 des Gesetzes) vorliegt. 
Den bereits vorhandenen Reutenempfängern ist vom Verkündigungstage 
ab die auf Grund des abgeänderten § 2 Absatz 5 zu berechnende Rente zu 
gewähren. 
Artikel 3. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium wird ermächtigt, den Text des 
Gesetzes vom 2. April 1890 (Reg.-Bl. S. 76), wie er sich aus den Abände- 
rungen des gegenwärtigen Gesetzes ergiebt, durch das Regierungs-Blatt bekannt 
zu machen.
	        
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