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8 86.
Die Kosten fallen in der Regel dem Ersatzpflichtigen zur Last,
dem anderen Theil nur dann, wenn ein Wildschaden nicht ermittelt
oder nicht höher bemessen wird, als ihn zu vergüten der Ersatzpflich—
tige sich bei der Vergleichsverhandlung vor dem Termin (879) be—
reit erklärt hat.
887.
Aus Vergleichen, welche vor dem Gemeindevorstand zu Protokoll
abgeschlossen sind (§§ 79 bis 82), sowie aus rechtskräftigen Ent-
scheidungen der Verwaltungsbehörden (8§ 82 bis 83) findet die
Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit Vollstreckungsklausel ver-
sehenen Ausfertigung des Vergleichs oder der Entscheidung statt.
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung finden entsprechende
Anwendung.
§ 88.
Die rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde begründet
Beweis für Bestand und Höhe des Schadens auch gegenüber den-
jenigen, welche der Gemeinde zur Erstattung des geleisteten Wild-
schadensersatzes verpflichtet sind.
8 89.
Dem Staatsministerium bleibt vorbehalten, in Ansehung des
Verfahrens über Entschädigung des Wildschadens, insbesondere be-
züglich der Zwangsvollstreckung nach § 87, im Verordnungswege er-
gänzende Bestimmungen zu treffen.
§ 90.
Hastumg 4bes nter- Der Unternehmer eines Eisenbahnbetriebes haftet — unbeschadet
bahnbetrieber. 'sen der reichsgesetzlichen Vorschriften über die Beförderung von Gütern
auf Eisenbahnen — für die aus dem Betriebe entstehenden Be-
schädigungen von Sachen, sofern nicht der Schaden durch höhere Ge-
walt oder durch ein Verschulden des Besitzers der Sache verursacht
ist. Das Verschulden eines Dritten steht dem eigenen Verschulden
des Besitzers gleich, wenn der Dritte die thatsächliche Gewalt über
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