Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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4. Die verschiedenen Gebiete eines der in 89, 1B unter 1—13 aufgeführten Prüfungs- 
fächer auf mehrere Prüfende zu vertheilen, ist nicht gestattet; dagegen kann die Prüfung in nahe 
verwandten Fächern (vgl. § 9, 2) in eine Hand gelegt werden. 
Wird die Prüfung in den unter 14 und 15 des § 9 vereinigten Prüfungsgegenständen von 
zwei Examinatoren abgenommen, so haben diese doch jedenfalls während dieser ganzen Prüfung 
beide zugegen zu sein. 
5. Die Fachprüfung im Französischen und Englischen ist insoweit in der betreffenden 
Sprache selbst zu führen, daß dadurch die Fertigkeit des Kandidaten im mündlichen Gebrauche 
derselben ermittelt wird. 
6. Sowohl über die Allgemeine Prüfung als auch über die Prüfung in den einzelnen 
Fächern ist während der Prüfung selbst ein Protokoll aufzunehmen, welches die dabei anwesenden 
Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen haben. Die Protokolle bleiben bei den Akten 
der Kommission. 
7. Das Ergebniß der Allgemeinen Prüfung ist für jeden Kandidaten auf Grund der Haus- 
arbeit und der mündlichen Leistungen, erforderlichen Falles durch Mehrheitsbeschluß der bei dieser 
Prüfung betheiligten Mitglieder des Ausschusses, festzustellen, wobei leichtere Mängel in einem 
Theile der Prüfung durch gute Leistungen in einem andern als ausgeglichen angesehen werden 
können, auch der Gesammteindruck der Leistungsfähigkeit des Kandidaten zu berücksichtigen ist; bei 
Stimmengleichheit giebt der Leiter den Ausschlag. Am Schlusse des Protokolls über die Allgemeine 
Prüfung ist bestimmt anzugeben, ob sie bestanden oder nicht bestanden ist. Gehen die Leistungen 
eines Kandidaten über die in der Allgemeinen Prüfung zu stellenden Anforderungen erheblich 
hinaus, so ist der Prüfungsausschuß befugt, ihm in dem betreffenden Fache eine Lehrbefähigung 
zuzuerkennen. 
Unmittelbar nach jeder einzelnen Fachprüfung hat der Prüfende auf Grund aller in Betracht 
kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urtheil darüber zu Protokoll zu geben, ob und für 
welche der beiden Stufen (§ 11) ihm die Lehrbefähigung in dem betreffenden Fache zuzuerkennen 
ist. Es steht dem Prüfenden dabei frei, sein Urtheil näher zu begründen, wie andererseits jedes 
der übrigen, bei der Prüfung anwesenden Mitglieder des Ausschusses berechtigt ist, ein abweichendes 
Urtheil in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Nicht ausgeschlossen ist, dem Kandidaten die Lehr- 
befähigung für die erste Stufe auch dann zuzusprechen, wenn er nach seiner Meldung sie nur für 
die zweite Stufe nachweisen wollte. 
8. Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurück, so bleibt es dem Ermessen 
des Ausschusses überlassen, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären oder dem Kandidaten 
ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu bestimmen ist. 
§ 32. 
Gesammtergebniß der Prüfnung. 
Nach dem Abschlusse der gesammten Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Grund 
der in den Protokollen über das Ergebniß der Allgemeinen Prüfung und der Fachprüfungen 
niedergelegten Urtheile, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat.
	        
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