Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Sind die entstandenen Gebühren und Auslagen von der einen oder der 
andern Partei durch Uebereinkunft beider Parteien übernommen, so haftet jede 
Partei wenigstens für die Hälfte derselben. Diese Haftbarkeit kann jedoch erst 
geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver- 
mögen der Partei, welche die Kosten übernommen hat, erfolglos geblieben ist. 
Anmerkung: 
In der Beschwerde-Instanz in Kostenangelegenheiten werden 
für die Entscheidung und das vorausgegangene Verfahren Gebühren 
erhoben, soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen oder 
zurückgewiesen wird, oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner 
zur Last fallen. Insoweit dies nicht der Fall ist, werden Ge- 
bühren nicht erhoben. (§ 12 Ziffer 6, vergl. auch § 12 Ziffer 17.) 
Nimmt die Partei, durch deren Antrag das Verfahren veranlaßt worden 
ist, den Antrag zurück, oder unterläßt sie länger als drei Monate, von der 
letzten behördlichen Verfügung an gerechnet, die Entscheidung der Sache herbei- 
zuführen, so sind ihr die Kosten des Verfahrens zuzurechnen, soweit dieselben 
nicht bereits einer andern Partei auferlegt sind. 
8 39. 
Fortsetzung. 
In Strafsachen werden die Kosten, welche dem verurtheilten Beschuldigten zur Last fallen, 
erst mit der Rechtskraft des Urtheils fällig. Vergl. § 96 des deutschen Gerichtskostengesetzes. 
Im Uebrigen werden die Kosten fällig, sobald die Handlung, für welche 
sie berechnet werden, vollendet ist. Vergleiche auch §§ 36 und 40. 
8 40. 
Fortsetzung. 
Die Kosten für Abschriften, Abzeichnungen und Auszüge, welche nicht von 
Amts wegen zu ertheilen sind, hat der Antragsteller, und zwar vor der Aus— 
händigung, zu bezahlen. 
Die Anfertigung kann von vorgängiger Zahlung eines die Kosten deckenden 
Betrages abhängig gemacht werden.
	        
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