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Sind die entstandenen Gebühren und Auslagen von der einen oder der
andern Partei durch Uebereinkunft beider Parteien übernommen, so haftet jede
Partei wenigstens für die Hälfte derselben. Diese Haftbarkeit kann jedoch erst
geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver-
mögen der Partei, welche die Kosten übernommen hat, erfolglos geblieben ist.
Anmerkung:
In der Beschwerde-Instanz in Kostenangelegenheiten werden
für die Entscheidung und das vorausgegangene Verfahren Gebühren
erhoben, soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen oder
zurückgewiesen wird, oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner
zur Last fallen. Insoweit dies nicht der Fall ist, werden Ge-
bühren nicht erhoben. (§ 12 Ziffer 6, vergl. auch § 12 Ziffer 17.)
Nimmt die Partei, durch deren Antrag das Verfahren veranlaßt worden
ist, den Antrag zurück, oder unterläßt sie länger als drei Monate, von der
letzten behördlichen Verfügung an gerechnet, die Entscheidung der Sache herbei-
zuführen, so sind ihr die Kosten des Verfahrens zuzurechnen, soweit dieselben
nicht bereits einer andern Partei auferlegt sind.
8 39.
Fortsetzung.
In Strafsachen werden die Kosten, welche dem verurtheilten Beschuldigten zur Last fallen,
erst mit der Rechtskraft des Urtheils fällig. Vergl. § 96 des deutschen Gerichtskostengesetzes.
Im Uebrigen werden die Kosten fällig, sobald die Handlung, für welche
sie berechnet werden, vollendet ist. Vergleiche auch §§ 36 und 40.
8 40.
Fortsetzung.
Die Kosten für Abschriften, Abzeichnungen und Auszüge, welche nicht von
Amts wegen zu ertheilen sind, hat der Antragsteller, und zwar vor der Aus—
händigung, zu bezahlen.
Die Anfertigung kann von vorgängiger Zahlung eines die Kosten deckenden
Betrages abhängig gemacht werden.