Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 41. 
Auslagenvorschuß. 
Bei jedem Antrage auf Vornahme einer Handlung, mit welcher Auslagen 
verbunden sind, kann von dem Antragsteller ein zur Deckung derselben hin— 
reichender Vorschuß gefordert werden. 
Die Vornahme der Handlung kann von der Bezahlung des Auslagen— 
vorschusses abhängig gemacht werden. 
42. 
Gebührenfreiheit streitigen Parteisachen. 
Soweit in streitigen Parteisachen demjenigen, welchem die Gebührenfreiheit 
zusteht, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Gebühren überhaupt nicht 
zu erheben und erhobene zurückzuzahlen. 
Soweit der Gegner der gebührenfreien Partei die Kosten des Verfahrens 
zu tragen hat, sind die Kosten von diesem zu erheben. 
43. 
Einstweilige Befreiung Zubln cuinfsbiger von Kostenzahlung. 
Außeransatzlassen unbeibringlicher Kosten. 
Personen, deren Zahlungsunfähigkeit offenkundig oder durch obrigkeitliche 
Zeugnisse bescheinigt ist, haben auch in den Angelegenheiten, auf welche die 
deutschen Prozeßgesetze keine Anwendung finden, auf einstweilige Befreiung von 
den Kosten Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsver- 
theidigung nicht muthwillig oder aussichtslos erscheint. 
Die Behörden sind befugt, Kosten, die als offenbar unbeibringlich er- 
scheinen, außer Ansatz zu lassen. 
8 44. 
Niederschlagung von Kosten und Gewährung von Gebührenfreiheit. 
Die Behörden sind befugt, Kosten, welche durch eine unrichtige Behand— 
lung der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, außer Ansatz zu 
lassen, oder niederzuschlagen und für abweisende Bescheide, wenn der Antrag 
auf nicht anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit 
beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren. 
Im ersten Falle kann derjenige Beamte, welcher durch grobes Verschulden 
Auslagen verursacht hat, durch die Aufsichtsbehörde zur Bezahlung derselben 
verurtheilt werden. 
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