Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 45. 
Kostenfeststellung. 
Die Betheiligten, einschließlich des Staatsfiskus, haben das Recht, auf 
Feststellung der in Ansatz gebrachten Gebühren, Auslagen oder Nebengebühren 
anzutragen. Jede Feststellung — auf Antrag oder von Amts wegen — ist, 
soweit nicht dieses Gesetz abweichende Bestimmung enthält, durch diejenige Be- 
hörde zu bewirken, bei welcher die Kosten erwachsen sind, jedoch sind die Kosten- 
rechnungen der unteren Verwaltungsbehörden und der in öffentlicher Pflicht 
stehenden Personen durch deren nächste Aufsichtsbehörde festzustellen. 
Der feststellenden Behörde sind auf Erfordern die in Ansatz gebrachten 
Auslagen zu bescheinigen. 
Die Feststellung kann von der Behörde, durch welche sie erfolgt ist, sowie 
von der in § 46 Absatz 2 bezeichneten höheren Instanz von Amts wegen be- 
richtigt werden. 
Gegen die Feststellung findet Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmung 
in § 46 Absatz 2 statt. 
§ 46. 
Entscheidungen über Erinnerungen gegen Kostenansätze und Rechtsmittel. 
Ueber Erinnerungen der Betheiligten, einschließlich des Staatsfiskus, gegen 
den Ansatz von Gebühren, Auslagen oder Nebengebühren entscheidet die Behörde, 
welche zur Feststellung zuständig ist (§ 45), gebührenfrei (§ 12 Ziffer 5). Die 
Entscheidung kann von der Behörde, welche dieselbe getroffen hat, sowie von der 
im nächsten Absatz bezeichneten höheren Instanz von Amts wegen geändert werden. 
Gegen die Entscheidung findet, je nachdem sie durch ein Amtsgericht oder 
durch eine andere Behörde erfolgt ist, Beschwerde an das Landgericht, oder 
an das Staats-Ministerium statt. Falls die beschwerende Entscheidung von 
dem Landgerichte oder dem Staats-Ministerium selbst ausgegangen ist, hat 
das eine wie das andere, jedoch unter Wechsel des Referenten und unter Aus- 
schluß des ersten Referenten von der Berathung bezüglich Beschlußfassung, zu 
entscheiden. Hinsichtlich der Kosten kommt die Bestimmung in § 12 Ziffer 6 
zur Anwendung. 
Bei Erinnerungen der Betheiligten kann die Zwangsvollstreckung ohne 
oder gegen entsprechende Sicherheitsleistung vorläufig beanstandet werden. 
Anmerkung zu §§ 45, 46: Vergl. § 133 Ziffer VI.
	        
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