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Kostenfeststellung.
Die Betheiligten, einschließlich des Staatsfiskus, haben das Recht, auf
Feststellung der in Ansatz gebrachten Gebühren, Auslagen oder Nebengebühren
anzutragen. Jede Feststellung — auf Antrag oder von Amts wegen — ist,
soweit nicht dieses Gesetz abweichende Bestimmung enthält, durch diejenige Be-
hörde zu bewirken, bei welcher die Kosten erwachsen sind, jedoch sind die Kosten-
rechnungen der unteren Verwaltungsbehörden und der in öffentlicher Pflicht
stehenden Personen durch deren nächste Aufsichtsbehörde festzustellen.
Der feststellenden Behörde sind auf Erfordern die in Ansatz gebrachten
Auslagen zu bescheinigen.
Die Feststellung kann von der Behörde, durch welche sie erfolgt ist, sowie
von der in § 46 Absatz 2 bezeichneten höheren Instanz von Amts wegen be-
richtigt werden.
Gegen die Feststellung findet Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmung
in § 46 Absatz 2 statt.
§ 46.
Entscheidungen über Erinnerungen gegen Kostenansätze und Rechtsmittel.
Ueber Erinnerungen der Betheiligten, einschließlich des Staatsfiskus, gegen
den Ansatz von Gebühren, Auslagen oder Nebengebühren entscheidet die Behörde,
welche zur Feststellung zuständig ist (§ 45), gebührenfrei (§ 12 Ziffer 5). Die
Entscheidung kann von der Behörde, welche dieselbe getroffen hat, sowie von der
im nächsten Absatz bezeichneten höheren Instanz von Amts wegen geändert werden.
Gegen die Entscheidung findet, je nachdem sie durch ein Amtsgericht oder
durch eine andere Behörde erfolgt ist, Beschwerde an das Landgericht, oder
an das Staats-Ministerium statt. Falls die beschwerende Entscheidung von
dem Landgerichte oder dem Staats-Ministerium selbst ausgegangen ist, hat
das eine wie das andere, jedoch unter Wechsel des Referenten und unter Aus-
schluß des ersten Referenten von der Berathung bezüglich Beschlußfassung, zu
entscheiden. Hinsichtlich der Kosten kommt die Bestimmung in § 12 Ziffer 6
zur Anwendung.
Bei Erinnerungen der Betheiligten kann die Zwangsvollstreckung ohne
oder gegen entsprechende Sicherheitsleistung vorläufig beanstandet werden.
Anmerkung zu §§ 45, 46: Vergl. § 133 Ziffer VI.