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23, 62, Abs. 4, 86 Abs. 6, 170 Abs. 3, 181 des Gerichtskostengesetzes
vom 9. Dezember 1899 u. A.m.) ist dem Antragsteller eine unter amtlicher
Unterschrift ausgefertigte Zahlungsauflage, in welcher die Zahlungsfrist und
die Einnahmestelle, an welche die Zahlung zu leisten ist, anzugeben sind, zu-
zustellen, soweit nicht die Anforderung durch die Behörde selbst bereits ge-
schehen ist.
8 144.
Fortsetzung zu S§ 1/2 und 143.
Vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 36, 39, 40 und der ent-
sprechenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes vom 9. De-
zember 1899 ist Niemand schuldig, Kosten irgend einer Art früher zu ent-
richten, als ihm die Kostenrechnung zugestellt ist (§ 142). Jedoch können bis
zur Zahlung fälliger Kosten hinterlegte Werthsachen des Kostenschuldners zurück-
behalten werden.
Ein zu den Akten oder zum Kostenbuche gebrachter amtlicher Vermerk,
daß die Kosteurechnung zur Beförderung an den Zahlungspflichtigen bei der
Post aufgegeben worden sei, genügt zur Bescheinigung der erfolgten Zustellung
der Kostenrechnung an den Zahlungspflichtigen dergestalt, daß dem Letzteren
der Beweis der etwa behaupteten Nichtzustellung obliegt.
Dasselbe gilt von der Zustellung der Auflage zur Zahlung eines Kosten-
vorschusses.
Hinsichtlich der Gebühren in § 95 Ziffer 17 bis 22, 25, 26 und
hinsichtlich der in den §§ 120, 121 A, 125, 126, 129, 134, 139, 140 be-
zeichneten Nebengebühren ist. mündliche Anforderung ohne Hinausgabe einer
Kostenrechnung statthaft.
8 145.
Quittungsertheilung.
Ueber die gezahlten Kosten muß alsbald Quittung ertheilt werden.
Erfolgte jedoch die Zahlung mittelst der Post, so ist nur auf Verlangen
des Zahlungspflichtigen von der Einnahmestelle Quittung zu ertheilen.
Dasselbe gilt von eingezahlten Kostenvorschüssen.
Ausnahmsweise darf die Quittungsertheilung bei Gebühren unterbleiben,
welche auf Erlaubnißscheinen ꝛc. (vergl. z. B. §§ 95 und 126 Ziffer 1 und 5)
angegeben sind und bei Hinausgabe dieser erhoben werden.
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