69
Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder ob er auf das Recht zum Erwerbe des
Eigenthums an der Sache verzichtet (§ 976 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs),
sowie weiter darüber,
ob er die Zahlung von Finderlohn oder den Ersatz von Aufwendungen
beanspruche (§§ 970, 971 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die Erklärungen des Finders sind in die Spalte 6 der Fundliste ein-
zutragen.
Verzichtet der Finder durch mündliche Erklärung gegenüber der Polizei-
behörde auf seine Ansprüche aus dem Funde, so sind die Eintragungen in der
Spalte 6 vom Finder zu unterschreiben.
87.
Die Polizeibehörde ist verpflichtet, für die Verwahrung und Erhaltung der
an sie abgelieferten Sachen, bei Thieren insbesondere für die Fütterung, zu
sorgen. Ist die Verwahrung bei der Polizeibehörde unthunlich, so ist die
Sache einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben. Gefundenes Geld darf
nicht mit anderen Geldbeständen vermischt werden. Die Art der Verwahrung
ist in der Fundliste (Spalte 7) zu vermerken.
Die in Verwahrung der Polizeibehörde befindlichen Sachen sind mit der
Nummer der Fundliste zu versehen.
88.
Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit un—
verhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat die Polizeibehörde unverzüglich
deren öffentliche Versteigerung (§§ 383 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anzu-
ordnen. Der Erlös kann gegen die Verpflichtung zur Rückgabe des gleichen
Betrags zur Gemeindekasse abgeführt werden.
§ 9.
Ist der Polizeibehörde ein Empfangsberechtigter nicht bekannt, so hat sie
den Fund öffentlich bekannt zu machen. Geben besondere Merkmale der Sache
oder sonstige besondere Umstände des Fundes einen Anhalt für die Ermittelung
eines Empfangsberechtigten, so hat sich die Polizeibehörde auch die Ermittelung
auf anderem Wege angelegen sein zu lassen.
11*