Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Die Bekanntmachung soll in der Regel binnen Monatsfrist nach der An— 
zeige des Fundes erfolgen. Mehrere Funde können in einer Bekanntmachung 
zusammengefaßt werden. 
Die Bekanntmachung soll enthalten: 
1. die Bezeichnung des Gegenstandes des Fundes; 
2. die Aufforderung an den Verlierer oder etwaige sonstige Empfangs- 
berechtigte, binnen einer auf mindestens sechs Wochen zu bestimmenden 
Frist ihre Rechte bei der Polizeibehörde anzumelden. 
8 10. 
Die Bekanntmachung erfolgt durch öffentlichen Anschlag am Gemeinde— 
brette oder in den Geschäftsräumen der Polizeibehörde. Das ausgehängte 
Schriftstück soll während der ganzen Dauer der in der Bekanntmachung be— 
stimmten Anmeldefrist ausgehängt bleiben. Auf die Gültigkeit der Bekanntmachung 
hat es jedoch keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte des Aus— 
hangs vorzeitig entfernt wird. 
Die Polizeibehörde ist befugt, noch weitere Veröffentlichungen der Be— 
kanntmachung zu veranlassen; bei der Ausübung dieser Befugniß ist auf den 
Ortsgebrauch Rücksicht zu nehmen. 
Uebersteigt der Werth der Sache den Betrag von zwanzig Mark, so soll 
wenigstens eine Einrückung der Bekanntmachung in ein öffentliches Blatt erfolgen. 
8 1I. 
Die in der Bekanntmachung bestimmte Anmeldefrist beginnt mit dem Aus— 
hang, falls aber die Veröffentlichung auch durch Einrückung in öffentliche 
Blätter erfolgt, mit der letzten Einrückung. Der Tag des Ablaufs der Frist 
ist in der Fundliste (Spalte 8) zu vermerken. 
§ 12. 
Nach Ablauf der in der Bekanntmachung bestimmten Anmeldefrist ist die 
Polizeibehörde berechtigt, die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Die Ver- 
steigerung ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist. 
Tag und Ergebniß der Versteigerung sind in die Fundliste (Spalte 9) 
einzutragen.
	        
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