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II.
1. Jeder Ortsschulaufseher hat die allgemeine Aufsicht über die Orts-
schule nach Maßgabe der hierüber gegebenen Vorschriften (vgl. insbesondere
II, 2 dieser Verordnung) zu führen, indem er ihre Erziehungs= und Unterrichts-
zwecke jederzeit fördert, die Beseitigung aller eine erfolgreiche Arbeit der Schule
beeinträchtigenden Mißstände veraulaßt und somit gleichzeitig den Bezirksschul-
inspektor in der allgemeinen Schulaufsicht unterstützt.
Dagegen liegt die technische Beaufsichtigung des Unterrichts, insbesondere
soweit sie die Feststellung des Lehrplans, sowie die Genehmigung und die Ein-
haltung der besonderen Unterrichtspläne, methodische Anweisungen an den Lehrer,
die Beurteilung seiner unterrichtlichen Leistungen und der Kenntnisse und Fort-
schritte der Schüler im Jahresberichte betrifft, dem Bezirksschulinspektor ob;
nur an gegliederten Schulen führt unter Oberaufsicht des Bezirksschul-
inspektors der Ortsschulaufseher auch die nächste technische Aufsicht (vgl. auch
unter II, 4).
2. a) Zur Wahrnehmung seiner Obliegenheiten ist jedem Ortsschulaufseher
ein zweckentsprechender, regelmäßiger Besuch der Schule zur Pflicht zu
machen, bei dem er jedesmal einen kurzen Vermerk über den Tag und
die Dauer seines Besuchs zu dem Tagebuche der Schule zu bringen
hat. Aber auch außerhalb der Schule hat er allen die Schule be-
treffenden Erscheinungen seine Aufmerksamkeit zuzuwenden. Er soll auf
Grund seiner Kenntnis der Schule und ihrer Bedürfnisse im Schul-
vorstande ihre Interessen vertreten, die Arbeit des Lehrers nach Kräften
unterstützen, den Kindern sowie deren Eltern, Pflegeeltern, Vormündern
U#sw. gegenüber seinen Einfluß zum Besten der Schule geltend machen
und erforderlichenfalls durch geeignete Berichterstattung an den Bezirks-
schulinspekor dessen unmittelbares Eingreifen veraunlassen.
lb) Insbesondere soll der Ortsschulaufseher dem Lehrer allezeit ein Berater
und Helfer sein und, soweit es möglich ist, seinen Schutz angedeihen
lassen; er soll aber auch darauf sehen, daß der Lehrer durch den Unter-
richt sowie durch seine Persönlichkeit einen sittlich erziehenden Einfluß
auf die Kinder ausübe und daß die Schule nicht durch unwürdiges
und pflichtvergessenes Verhalten eines Lehrers in oder außer der Schule
Schaden leide; daß die Lehrer einer Schule in gutem Einvernehmen