Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

ch) 
19 
leben und daß das Verhältnis zwischen dem Lehrer einerseits und Ge— 
meinde und Elternhaus andrerseits vor Trübung bewahrt bleibe; daß 
der Lehrer sich eine angemessene Behandlung und, sovweit sie seines 
Amtes ist, die Fürsorge für die Gesundheit der Schulkinder angelegen 
sein lasse, aber auch nichts versäume, was zur Aufrechterhaltung der 
Zucht in und außer der Schule dienlich ist. In allen Fällen, wo 
der Ortsschulaufseher in diesen Beziehungen Mißstände wahrnimmt, 
oder berechtigte Klagen hört, soll er zunächst durch persönliche Ein— 
wirkung auf die Beteiligten Abhilfe zu schaffen suchen, wenn dies aber 
vergeblich ist, das Eingreifen des Schulvorstands als der örtlichen 
Aufsichtsbehörde oder, wenn nötig, der staatlichen Aufsichtsbehörde ver— 
anlassen. 
Bei jeder Stellerledigung, bei Dienstverhinderung oder eigenmächtiger 
Schulversäumnis des Lehrers soll der Ortsschulaufseher den Bezirks- 
schulinspektor alsbald benachrichtigen, wenn möglich, innerhalb der 
Schule sofort Vertretung beschaffen, auch bei Stellerledigungen das 
Dienstinventar sicherstellen. Außerdem hat er während der Stellerledigung 
die Forderungsnachweise der stellvertretenden Lehrer zu bescheinigen, die 
Einführung oder Einweisung nenangestellter Lehrer selbst zu bewirken 
oder durch ein andres Mitglied des Schulvorstands bewirken zu lassen 
(ogl. hierzu Ausführungsverordnung zum Volksschulgesetz Art. 10 Z. 2), 
die Ubergabe des Dienstinventars vorzunehmen, den Besoldungsvergleich 
zum Abschluß zu bringen, das Ableben im Dienste befindlicher, pensio- 
nierter oder auf Wartegeld gesetzter Lehrer oder deren Witwen schleunigst 
an den Bezirksschulinspektor zu berichten, das nach Artikel 6 der Aus- 
führungsverordnung Gebotene zu besorgen, sowie auf Erfordern Gut- 
achten und Berichte zu erstatten und Erörterungen anzustellen. Die 
Ausstellung von Zeugnissen an oder über Lehrer ist nur im besondren 
Auftrage der obersten Schulbehörde zulässig. — Auf eine gewissenhafte 
Führung und Verwahrung seiner Akten soll jeder Ortsschulaufseher 
besonders bedacht sein. 
Daneben ist er zuständig, dem Lehrer bis zu 3, den Schulkindern nach 
Gehör des Lehrers von 4 bis zu 14 Tagen Urlaub zu erteilen und 
bei weitergehenden Anträgen an den Bezirksschulinspektor zu berichten, 
sowie bei Bestimmung von Zeit und Ziel der Schulausflüge, bei Be- 
6* 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.