Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner 
Gefahr, z. B. bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren 
Füllung erforderliche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist 
nach dem Bestimmungsorte geschafft werden soll. 
88. 
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Aus— 
packen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. 
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Er— 
schütterungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt 
oder abgeworfen werden. Das Verladen nitroglyzerinhaltiger Sprengstoffe auf 
Fuhrwerke und das Abladen von solchen darf nur an Rampen oder gleich— 
wertigen Einrichtungen unter Benutzung von weichen Unterlagen stattfinden. 
Das Auf= und Abladen darf nur von zuverlässigen unterrichteten Personen und 
unter Aufsicht erfolgen. 
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder 
dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Ge- 
nehmigung der Ortspolizeibehörde einzuholen. 
89. 
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, 
daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer 
Lage gesichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen 
vielmehr gelegt und durch Holzunterlagen unter Haar- oder Strohdecken gegen 
jede rollende Bewegung gesichert werden. 
8 10. 
Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen 
leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen 
werden. 
Die im § 2 Ziffer 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver, 
Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Kartuschen, Petarden, 
Feuerwerkskörpern, Zündungen (8 2 Ziffer 4), oder mit Patronen für Feuer- 
waffen zusammen verladen werden.
	        
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