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an dem Bergwerkseigentum begründet ist. Mit dem Antrage ist ein Zeugnis
des Bergamts einzureichen, daß die Anlage ein Hülfsbau zu dem berechtigten
Bergwerke ist.
Ist der Hülfsbau in fremdem Gruberfelde angelegt, so ist auf dem Folium
des belasteten Bergwerkseigentums in der dritten Rubrik auf den auf dem Fo-
lium des berechtigten Bergwerkseigentums bewirkten Eintrag zu verweisen. Ist
diese Verweisung in dem von einem anderen Amtsgerichte geführten Berg= und
Berghypothekenbuche zu vollziehen, so ist diesem beglaubigte Abschrift des Ein-
tragungsvermerks mit dem Ersuchen um entsprechenden Eintrag zu übersenden.
§ 8.
Bergdienstbarkeiten (§§ 109, 112 des Gesetzes vom 22. Juni 1857) und
Wasserbenutzungsrechte (§ 149 das.) werden in das Berg= und Berghypotheken-
buch künftig nicht mehr eingetragen.
§ 9.
An Stelle der Bestimmungen in § 85 der VO. vom 16. November 1857
treten nachfolgende Vorschriften:
Ist das Bergwerkseigentum nach den Vorschriften des VIII. Abschnitts
des BG. erloschen, so ist auf Ersuchen des Bergamts ein entsprechender Ver-
merk in das Berg= und Berghypothekenbuch einzutragen; die Eintragung erfolgt
in der dritten Rubrik des Foliums. Gleichzeitig sind sämtliche an dem Berg-
werkseigentum begründeten Rechte zu löschen. Das für das Bergwerkseigentum
angelegte Folium ist alsdann zu schließen, es sei denn, daß das Bergwerks-
eigentum gemäß § 223 des BG. nur an einzelnen Teilen des verliehenen
Grubenfeldes erloschen ist.
8 10.
Von jeder Eintragung in das Berg- und Berghypothekenbuch ist dem
Bergamte und den Beteiligten Nachricht zu geben.
8SII.
Dem Bergamte ist auf Ersuchen Abschrift der Eintragungen in das Berg-
und Berghypothekenbuch sowie der zum Berg= und Berghypothekenbuch ein-
gereichten Schriftstücke mitzuteilen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu be-
glaubigen.