Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Art. 29. 
Gegenwärtiger Vertrag wird den beiden vertragschließenden Regierungen 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden tunlichst bald bewirkt 
werden. 
So geschehen zu Leipzig, den 27. Dezember 1906. 
(Siegel) Richard Kühn. 
(Siegel) Dr. Walther Schuhmann. 
Vertrag # 
über die Fortdaner der 
Landgerichtsgemeinschaft in Gera. 
Schlußprotokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Vertrags vom heutigen Tage über die Fort- 
dauer der Landgerichtsgemeinschaft in Gera sind die unterzeichneten Bevoll- 
mächtigten noch über nachstehende Punkte übereingekommen. 
J. 
Zu Art. 6 und 8. 
Insoweit beim Inkrafttreten des Staatsvertrags eine Stelle beim Land- 
gericht oder bei der Staatsanwaltschaft abweichend von den Bestimmungen der 
Art. 6 und 8 besetzt ist, bewendet es so lange hierbei, bis die Stelle zur 
Erledigung kommt. 
II. 
Zu Art. 9 Abs. 3. 
Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Art. 9 Abs. 3 a) vor- 
gesehene Fürsorge für Hinterbliebene durch besondere Vereinbarung zu regeln 
ist, wenn vermöge einer solchen Vereinbarung die Besetzung in einer vom 
Staatsvertrage abweichenden Weise erfolgt. 
Die Bestimmung unter b) soll sich auch auf die Hinterbliebenen der- 
jenigen in Art. 8 bezeichneten Beamten beziehen, welche vor ihrer Ubernahme
	        
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