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a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der von ihm
zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen,
b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses Gesetzes
anzugeben verpflichtet ist, verschweigt,
hat die hinterzogene Steuer nachzuzahlen und wird, wenn eine Verkürzung des
Staates stattgefunden hat, mit dem vier= bis sechzehnfachen Betrage der Verkürzung,
andernfalls mit dem ein= bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer, um welche die
Staatskasse verkürzt werden sollte, bestraft.
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige oder ein behördliches
Einschreiten gegen ihn erfolgt ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt
oder ergänzt, beziehungsweise das verschwiegene Einkommen angibt, bleibt straffrei.
8 89.
Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen sind dessen Erben verpflichtet, Hinter-
ziehungen der Einkommensteuer durch ihren Erblasser auf die Zeit der vor dem
Ableben des Erblassers verflossenen letzten vier Steuerjahre binnen sechs Monaten
vom Tode des Erblassers an gerechnet bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokal-
kommission) anzumelden und den doppelten Betrag der hinterzogenen Steuer zu
erlegen. Die Erben sind zur Bezahlung dieses Betrages nach Verhältnis ihrer
Erbteile verpflichtet, haften jedoch für den Eingang des ganzen Betrages bis zur
Höhe ihres Erbteiles als Gesamtschuldner.
Erben, welche die Anmeldung der Hinterziehung ihres Erblassers innerhalb
der vorbestimmten Frist unterlassen, haben den ein= bis zehnfachen Betrag der von
ihrem Erblasser hinterzogenen Steuer als Strafe zu erlegen und die hinterzogene
Steuer nachzuzahlen. Für die hinterzogene Steuer haften sämtliche Erben bis zur
Höhe ihres Erbteiles als Gesamtschuldner.
Ist der Zeitpunkt nicht zu ermitteln, von dem an der Erblasser ein
unangemeldetes Zins= oder Renteneinkommen bezogen hat, so wird angenommen,
daß er das zur Zeit seines Ablebens bezogene Einkommen für das letzte halbe Jahr
vor seinem Tode anzumelden gehabt hätte.