Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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b) welche neben einem Wohnsitz im Großherzogtume in einem anderen 
Bundesstaate oder in einem deutschen Schutzgebiete ihren dienstlichen 
Wohnsitz (§ 2 Absatz 3 a. a. O.) haben, 
Zc) welche, ohne einen Wohnsitz im Großherzogtume zu haben, sich seit mehr 
als 2 Jahren im Auslande dauernd aufhalten; 
2. die Angehörigen anderer Bundesstaaten, 
a) welche, ohne in ihrem Heimatsstaate einen Wohnsitz zu haben, im Groß- 
herzogtume wohnen oder, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz zu 
haben, sich im Großherzogtume aushalten, 
b) welche im Großherzogtume ihren dienstlichen Wohnsitz haben (8 2 Absatz 3 
a. a. O.); 
3. die Ausländer, welche im Großherzogtume einen Wohnsitz oder ihren wesent- 
lichen Aufenthalt haben; 
4. juristische Personen, Stiftungen, Personenvereine und erwerbsfähige Vermögens- 
massen, mit Einschluß der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien sowie Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und 
Genossenschaften, welche im Großherzogtume einen Sitz haben; 
5. Konsumvereine; 
6. Gesellschaften und Genossenschaften, welche auf Gegenseitigkeit beruhen und 
ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränken, jedoch nur 
hinsichtlich ihres Einkommens aus Grundbesitz im Großherzogtume. 
5. 
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unterliegen 
der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen 
a) aus Grundbesitz im Großherzogtume, 
b) aus Gewerbe= oder Handelsanlagen sowie sonstigen gewerblichen Betriebs- 
stätten innerhalb des Großherzogtumes, 
c) aus Gehalten, Wartegeldern und Pensionen, welche aus der Staatskasse 
gezahlt werden. 
Die Bestimmung zu a und b findet auch auf die im § 4 Ziffer 4, 5 und 6 
bezeichneten juristischen Personen, Stiftungen und dergleichen Anwendung.
	        
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