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b) welche neben einem Wohnsitz im Großherzogtume in einem anderen
Bundesstaate oder in einem deutschen Schutzgebiete ihren dienstlichen
Wohnsitz (§ 2 Absatz 3 a. a. O.) haben,
Zc) welche, ohne einen Wohnsitz im Großherzogtume zu haben, sich seit mehr
als 2 Jahren im Auslande dauernd aufhalten;
2. die Angehörigen anderer Bundesstaaten,
a) welche, ohne in ihrem Heimatsstaate einen Wohnsitz zu haben, im Groß-
herzogtume wohnen oder, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz zu
haben, sich im Großherzogtume aushalten,
b) welche im Großherzogtume ihren dienstlichen Wohnsitz haben (8 2 Absatz 3
a. a. O.);
3. die Ausländer, welche im Großherzogtume einen Wohnsitz oder ihren wesent-
lichen Aufenthalt haben;
4. juristische Personen, Stiftungen, Personenvereine und erwerbsfähige Vermögens-
massen, mit Einschluß der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien sowie Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
Genossenschaften, welche im Großherzogtume einen Sitz haben;
5. Konsumvereine;
6. Gesellschaften und Genossenschaften, welche auf Gegenseitigkeit beruhen und
ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränken, jedoch nur
hinsichtlich ihres Einkommens aus Grundbesitz im Großherzogtume.
5.
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unterliegen
der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen
a) aus Grundbesitz im Großherzogtume,
b) aus Gewerbe= oder Handelsanlagen sowie sonstigen gewerblichen Betriebs-
stätten innerhalb des Großherzogtumes,
c) aus Gehalten, Wartegeldern und Pensionen, welche aus der Staatskasse
gezahlt werden.
Die Bestimmung zu a und b findet auch auf die im § 4 Ziffer 4, 5 und 6
bezeichneten juristischen Personen, Stiftungen und dergleichen Anwendung.