Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Hachsen.
Nummer 4. Weimar. 19. März 1909.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die diesjährige Aufnahme der Pferde= und Rindviehbestände, Seite 25.
— Nachtrag zur Ministerialverordnung vom 21. Mai 1906 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom
6. Fut 1904, betr. die Bekämpfung der Reblaus, Seite 26. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-
Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 26.
Ministerialbekanntmachung.
[18] Gemäß § 33 des Ausführungsgesetzes vom 17. April 1889 zu dem Reichs-
"„ . » . 23. Juni 1880
gesetze über die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen vom I. Mai 1894
wird von dem unterzeichneten Staatsministerium als Tag für die diesjährige Auf-
nahme der Pferde= und Rindviehbestände
Freitag, der 2. April 1909
bestimmt.
Die Gemeindevorstände des Großherzogtums haben hiernach das Erforderliche
wahrzunehmen.
Weimar, den 9. März 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
1909 5