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a) den Familienangehörigen des Geistlichen eine widerrufliche Unterstützung
bis zur Hälfte des Betrags, der dem Geistlichen als Ruhegehalt gebührt
haben würde,
b) der Witwe und den Abkömmlingen eine widerrufliche Unterstützung bis zur
Hälfte der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung
aus der Staatskasse gewähren.
Das gleiche gilt, wenn ein festangestellter Geistlicher sein Amt durch Dienst-
entlassung oder strafgerichtliche Verurteilung verliert und wenn gegen einen mit
Wartegeld (Wartegehalt) des Amtes enthobenen Geistlichen auf Dienstentlassung
oder Entziehung der Rechte des geistlichen Standes erkannt wird.
87.
Die Witwe und die Abkömmlinge eines im Dienst verstorbenen festangestellten
Geistlichen haben das Stelleinkommen, soweit es dem Verstorbenen zustand, und
die ihm aus dem Zentralfonds verwilligten Besoldungszuschüsse, Alters- und
Dienstzulagen vom Todestage an bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahrs
zu beziehen (Gnadenzeit).
Das gleiche gilt von dem einem Geistlichen bei seinem Tode zustehenden
Ruhe= oder Wartegehalt.
Hat der Geistliche bedürftige Eltern, Geschwister, Stief= oder Pflegekinder
hinterlassen, die von ihm erhalten oder wesentlich unterstützt wurden, so können,
wenn eine Witwe und Abkömmlinge nicht vorhanden sind, die in Absatz 1 und 2
bezeichneten Bezüge mit landesherrlicher Genehmigung auf Vorschlag des Kirchen-
rates vom Staatsministerium auf die gleiche Dauer ganz oder zum Teil fort-
gewährt werden. Dasselbe kann geschehen, wenn und soweit der Nachlaß nicht
ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Wer die Gnadenbezüge (Absatz 1 bis 3) zu erheben hat, bestimmt mit Aus-
schluß des Rechtsweges das Staatsministerium.
Zahlungen, die der Verstorbene auf Besoldung, Warte= oder Ruhegehalt be-
reits erhalten hat, sind anzurechnen.
88.
In dem Genusse der Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie nach Ab-
lauf des Sterbemonats auf Verlangen noch einen ferneren Monat zu belassen.