Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

134 (Dienstanweisung f. d. Bezirkstierärzte.) 
Die Bezirkstierärzte sollen über die Fähigkeiten, Leistungen und die Amts- 
führung der Tierärzte in amtlichen Stellen ständig unterrichtet sein. Sie können 
von den in ihren Bezirken wohnenden Tierärzten verlangen, daß sie ihnen die zu ihrer 
Geschäftsführung als Veterinärbeamte erforderlichen Auskünfte erteilen. 
Die Bezirkstierärzte haben ferner darauf zu achten, daß Tierärzte, die aus 
der Staatskasse eine Transportkostenabfindung beziehen, diejenigen Voraussetzungen 
erfüllen, unter denen ihnen jene Beihilfe gewährt worden ist. 
E I. 
Die Bezirkstierärzte haben die Hausapotheken der Tierärzte zu beaufsichtigen 
und regelmäßig von 5 zu 5 Jahren nachzusehen. Die Besichtigung hat sich ins- 
besondere darauf zu erstrecken, daß die im Vorrat befindlichen Arzneimittel in brauch- 
barer und guter Beschaffenheit sind und in geeigneter Weise aufbewahrt werden, daß 
in einem fortlaufenden Tagebuch die Rezepte ordnungsgemäß eingetragen sind und 
daß die berechneten Preise die der Arzneitaxe abzüglich 25 % nicht übersteigen. 
12. 
Über die in ihrem Bezirke wohnenden Loaienfleischbeschauer, Trichinenschauer, 
selbständigen Hufschmiede, Viehkastrierer und über solche nicht als Tierarzt appro- 
bierten Personen, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Tierheilkunde 
beschäftigen, haben die Bezirkstierärzte Verzeichnisse zu führen und im richtigen Stand 
zu halten. 
Die Beaufsichtigung der Fleischbeschauer regelt sich nach den Fleischbeschau- 
gesetzen und den dazu erlassenen Verordnungen. Die Tätigkeit der Bezirksvereine 
der Beschauer ist zu überwachen und in wissenschaftlicher Hinsicht möglichst zu fördern. 
Die Beaufsichtigung der Viehkastrierer regelt sich nach dem Viehseuchengesetz 
vom 26. Juni 1909 und der Ministerialverordnung vom 27. April 1912. 
Die Tätigkeit der nicht als Tierarzt approbierten, die Tierheilkunde gewerbs- 
mäßig ausübenden Personen ist besonders darauf zu überwachen, daß von ihnen 
gesetzliche Bestimmungen nicht verletzt werden. Zuwiderhandlungen sind bei den 
zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen.
	        
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