136 (Dienstanweisung f. d. Bezirkstierärzte.)
8 16.
Die nach § 30 (2) der Ministerialverordnung vom 27. April 1912 der be-
zirkstierärztlichen Aufsicht unterstellten Sammelmolkereien sind ebenfalls mindestens
halbjährlich zu revidieren. Die Revision hat nach § 30 (3) der genannten Ver-
ordnung zu erfolgen.
§ 17.
Von der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit, der Durchführung der angeordneten
Reinigung (und Desinfektion) der in §§ 37, 38 und 39 der Ministerialverordnung
vom 27. April 1912 genannten Viehladestellen, Wagen, Gerätschaften usw. haben
sich die Bezirkstierärzte von Zeit zu Zeit gelegentlich anderer Dienstreisen zu über-
zeugen (vergl. jedoch § 5 der Dienstanweisung Abs. 2).
8 18.
Hinsichtlich der Vorschriften zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen ist
folgendes zu beachten:
Erörterungen und Untersuchungen an Ort und Stelle des Seuchenverdachts
sollen die Bezirkstierärzte möglichst in Gegenwart des Besitzers und eines Beamten
der zuständigen Ortspolizeibehörde vornehmen. Von dem Ergebnis der Untersuchung
und den anzuordnenden Maßnahmen ist der Besitzer und die Ortspolizeibehörde
sofort in Kenntnis zu setzen.
Die Ortspolizeibehörde ist zu belehren, daß die im § 4 des Ausführungsge-
setzes vom 27. März 1912 zum Viehseuchengesetze gegebene Möglichkeit der münd-
lichen Bekanntgabe seuchenpolizeilicher Anordnungen Ausnahme bleiben muß. So-
weit irgend möglich ist die mündliche Anordnung schriftlich zu wiederholen.
Ergeben die Ermittlungen, daß die Seuche aus einem anderen Bezirke ein-
geschleppt oder nach einem solchen verschleppt worden ist, so haben die Bezirkstier-
ärzte dem dortigen beamteten Tierarzt — unbeschadet der Verständigung der be-
teiligten Behörden unter einander — unverzüglich Nachricht zu geben.
8 19.
Bei Fällen von Rotz, Lungenseuche, Schafpocken, Beschälseuche und Rinder-
pest haben die Bezirkstierärzte vor weiterer Verfügung über die seuchenkranken Tiere
dem Landestierarzte sofort telegraphisch Nachricht zu geben. Die Kadaver an vor-