Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

140 (Dienstanweisung f. d. Bezirkstierärzte.) 
8 30. 
Sobald in einem Gemeinwesen eine polizeiliche Regelung des Milchverkehrs 
stattfindet, haben die Bezirkstierärzte ihre Mitwirkung anzubieten und insbesondere 
darauf hinzuwirken, daß zum mindesten die Bestimmungen vom 30. Januar 1905 
zu 8 5 Abs. 3 der Ministerialverordnung vom 21. Dezember 1904 (Regierungsblatt 
S. 241) über die Aufsicht in Ställen, in denen Kinder= oder Vorzugsmilch gewonnen 
werden soll, zur Durchführung gelangen. 
F. BWiehversicherungen. 
31. 
Dem ordnungsmäßigen Betriebe der im Großherzogtum zugelassenen Vieh- 
versicherungsvereine haben die Bezirkstierärzte ihre Aufmerksamkeit zu widmen und 
etwa beobachtete Unregelmäßigkeiten zur Kenntnis der zuständigen Behörden zu 
bringen, falls sie nicht ohne weiteres abgestellt werden können. 
G. Schlußbestimmungen. 
Vorstehende Dienstanweisung tritt anstelle derjenigen vom 22. Dezember 1868 
mit dem 1. Juli 1913 in Kraft. Sie gilt in sinngemäßer Weise auch für die 
für längere oder kürzere Zeit oder für den Einzelfall bestellten Stellvertreter der 
Bezirkstierärzte. 
Weimar, den I. Juli 1913. 
Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.