140 (Dienstanweisung f. d. Bezirkstierärzte.)
8 30.
Sobald in einem Gemeinwesen eine polizeiliche Regelung des Milchverkehrs
stattfindet, haben die Bezirkstierärzte ihre Mitwirkung anzubieten und insbesondere
darauf hinzuwirken, daß zum mindesten die Bestimmungen vom 30. Januar 1905
zu 8 5 Abs. 3 der Ministerialverordnung vom 21. Dezember 1904 (Regierungsblatt
S. 241) über die Aufsicht in Ställen, in denen Kinder= oder Vorzugsmilch gewonnen
werden soll, zur Durchführung gelangen.
F. BWiehversicherungen.
31.
Dem ordnungsmäßigen Betriebe der im Großherzogtum zugelassenen Vieh-
versicherungsvereine haben die Bezirkstierärzte ihre Aufmerksamkeit zu widmen und
etwa beobachtete Unregelmäßigkeiten zur Kenntnis der zuständigen Behörden zu
bringen, falls sie nicht ohne weiteres abgestellt werden können.
G. Schlußbestimmungen.
Vorstehende Dienstanweisung tritt anstelle derjenigen vom 22. Dezember 1868
mit dem 1. Juli 1913 in Kraft. Sie gilt in sinngemäßer Weise auch für die
für längere oder kürzere Zeit oder für den Einzelfall bestellten Stellvertreter der
Bezirkstierärzte.
Weimar, den I. Juli 1913.
Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.