Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Telegraphenordnung.) 149 
telegramm handelt, am Ende des 30. Tages und, falls es sich um ein Funkentelegramm handelt, 
am Ende des 9. Tages (den Tag der Aufgabe nicht miteingerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
Hat jedoch die Semaphor- oder Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren 
Wirkungsbereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden konnte, so benach- 
richtigt sie unverzüglich die Ursprungsanstalt, die den Absender sogleich von der Nichtbeförderung 
des Telegramms verständigt. Dieser kann, falls es sich um ein Funkentelegramm handelt, durch 
gebührenpflichtige Dienstnotiz ersuchen, das Funkentelegramm bei der nächsten Vorbeifahrt des 
Schiffes zu übermitteln. 
5. Im § 15 unter Vl, erste Zeile, ist statt »Seetelegramme« zu setzen: 
Semaphortelegramme 
Die Angaben unter a) sind zu ersetzen durch: 
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort von Schiffen in See, 
Hinter h) ist in neuer Zeile ein zuschalten: 
Als Funkentelegramme sind zugelassen: 
a) Funkentelegramme mit vorausbezahlter Antwort. Diese Funkentelegramme tragen 
vor der Adresse die Angabe „Antwort bezahlt oder „REPA, der ein Vermerk über 
den für die Antwort vorausbezahlten Betrag hinzuzufügen ist, z. B., Antwort 
bezahlt 5,50 A« oder »RP 5, 60 —+M¼. Der an Bord eines Schiffes ausgestellte 
Antwortschein berechtigt, in den Grenzen seines Wertes ein Funkentelegramm an 
eine beliebige Bestimmung bei der Bordstation aufzugeben, die den Schein aus- 
gesiellt hat; 
d) Funkentelegramme mit Vergleichung, 
c) durch Eilboten zu bestellende Funkentelegramme, 
d) durch die Post zu bestellende Funkentelegramme, 
e) zu vervielfältigende Funkentelegramme, 
s)Funkentelegramme mit Empfangsanzeige, aber nur, wenn es sich um die Bekannt- 
gabe des Tages und der Stunde handelt, zu welcher die Küstenstation der Bord- 
station das für diese bestimmte Telegramm übermittelt hat, 
g) gebührenpflichtige Dienstnotizen mit Ausnahme derjenigen, die eine Wiederholung 
oder eine Auskunft verlangen. Dagegen sind alle Arten von Dienstnotizen zuge- 
lassen, soweit es sich um die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes 
handelt; 
bh) dringende Funkentelegramme, aber nur, wenn die Beförderung auf den Linien des 
Telegraphennetzes in Frage kommt. 
6. Im § 15 unter VII ist „Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten= oder Bord- 
stationen zu ersetzen durch: 
Semaphortelegramme bei den Semaphorstationen, der nach einem Schiffe gerichteten Funken- 
telegramme bei den Küstenstattonen und der von einem Schiffe herrührenden Funkentelegramme 
bei den Bordstationen 
31°“
	        
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