192 (Anstellungsgrundsätze I.)
sowie für den Zivildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird nach dem anliegenden
6„-Muster E durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt oder Reichs-Marineamt) aus-
— gestellt. Diejenigen, die auf Grund der vorstehenden Bestimmung den Zivilversorgungs-
schein erhalten haben, stehen in bezug auf die Reihenfolge der Einberufung von Stellen-
anwärtern den im § 18 unter Nr. 4 bezeichneten Unteroffizieren gleich, insoweit sie
im stehenden Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen unter Hinzurechnung
der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesamtdienstzeit von mindestens acht
Jahren erreicht haben.
Erläut. d. Bundesrats I. Zu § 1.
Der Zivilversorgungs- und der Anstellungsschein geben ihren Inhabern
kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.
8 2.
(1.) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden — jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der
in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im
Zivildienst erlassenen weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehen-
den Grundsätze vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen.
2.) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militär-
anwärtern) fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des An-
stellungsscheins zu besetzen.
Erläut. d. Bundesrats II. Zu § 2.
Gemeindedienststellen fallen nicht unter diese Grundsätze.
Ausführungsbestimmungen.
Für die Versorgung im Zioildienst gelten u. a. noch die in den Konzessionen
für die Privateisenbahnen enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung zur An-
stellung von Militäranwärtern usw. (vgl. § 12 der Konzessionsbedingungen für die
Ruhlaer Eisenbahngesellschaft, Regierungsblatt 1880 S. 22; Ziffer VI der Kon-
zessionsurkunde, betr, den Betrieb der Weimar--Rastenberger Eisenbahn, wiederholt
in der Konzessionsurkunde, betr. den Betrieb der Weimar= Berka--Blankenhainer
Eisenbahn, Regierungsblatt 1899 S. 366, 367; Ziffer VII der Konzessionsurkunde,
betr. den Bau und Betrieb der Bahn Esperstedt—Oldisleben, Regierungsblatt 1907,
S. 70; Ziffer VI der Konzessionsurkunde über den Bau der Nebenbahn Wenigen-
taft-Ochsen, Regierungsblatt 1911 S. 265).
g 3.
Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamten—
stellen handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen: