Anstellungsgrundsätze 1.) 205
Ausführungsbestimmungen.
1. Die von der preußischen Heeresverwaltung erlassenen Bestimmungen über
“. die Beurlaubung zur Probedienstleistung sind in Anlage L abgedruckt.
& 2. Von dem in § 19 Abs. 4 bezeichneten Beschluß ist, wenn es sich um
Militäranwärter des aktiven Dienststandes handelt, dem Truppenteil unverzüglich
Kenntnis zu geben.
3. Durch die Bestimmungen in § 19 wird die Befugnis der Anstellungs-
behörden, die Bedingungen vorzuschreiben, die von den Hilfsarbeitern zur Erlangung
der etatsmäßigen Anstellung zu erfüllen sind, nicht beschränkt.
8 20.
Stellenanwärter, die sich noch im altiven Militärdienste befinden, werden auf
Veranlassung der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde auf die
Dauer der Probezeit beurlaubt. Eine Verlängerung der Probezeit über die im
§ 19 bezeichneten Fristen hinaus ist unzulässig.
8 21.
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stellen-
einkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von
nicht weniger als drei Viertel des Stelleneinkommens zu gewähren.
8 22.
(1.) Konkurrieren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern
vorbehaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (8 13)
angestellte Stellenanwärter, so finden die im § 18 festgestellten Grundsätze sinn-
gemäß Anwendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben je-
doch die ehemaligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen
Stellenanwärtern gegenüber, deren Gesamtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und
Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von
ihnen selbst zurückgelegte.
(2.) Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber des
Anstellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige Anstellung mit den
zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht Jahre im
Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen aktiv gedient haben.
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