Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

Anstellungsgrundsätze 1.) 205 
Ausführungsbestimmungen. 
1. Die von der preußischen Heeresverwaltung erlassenen Bestimmungen über 
“. die Beurlaubung zur Probedienstleistung sind in Anlage L abgedruckt. 
& 2. Von dem in § 19 Abs. 4 bezeichneten Beschluß ist, wenn es sich um 
Militäranwärter des aktiven Dienststandes handelt, dem Truppenteil unverzüglich 
Kenntnis zu geben. 
3. Durch die Bestimmungen in § 19 wird die Befugnis der Anstellungs- 
behörden, die Bedingungen vorzuschreiben, die von den Hilfsarbeitern zur Erlangung 
der etatsmäßigen Anstellung zu erfüllen sind, nicht beschränkt. 
8 20. 
Stellenanwärter, die sich noch im altiven Militärdienste befinden, werden auf 
Veranlassung der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde auf die 
Dauer der Probezeit beurlaubt. Eine Verlängerung der Probezeit über die im 
§ 19 bezeichneten Fristen hinaus ist unzulässig. 
8 21. 
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stellen- 
einkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von 
nicht weniger als drei Viertel des Stelleneinkommens zu gewähren. 
8 22. 
(1.) Konkurrieren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern 
vorbehaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (8 13) 
angestellte Stellenanwärter, so finden die im § 18 festgestellten Grundsätze sinn- 
gemäß Anwendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben je- 
doch die ehemaligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen 
Stellenanwärtern gegenüber, deren Gesamtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und 
Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von 
ihnen selbst zurückgelegte. 
(2.) Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber des 
Anstellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige Anstellung mit den 
zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht Jahre im 
Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen aktiv gedient haben. 
1913 43
	        
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