Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

2 
erworbenen Gebietsteilen, insbesondere an den Orten Lichtenhain, Mosen und 
Hohenfelden M. A. hiermit Besitz, verleiben sie dem Staatsgebiet Unseres Groß- 
herzogtums ein und entbieten ihren Bewohnern Unsern landesfürstlichen Gruß. 
Dagegen entlassen Wir die gemäß Artikel 1 des Staatsvertrags an das Herzogtum 
Sachsen-Meiningen abgetretenen Gebietsteile Kranichfeld W. A., Köstitz und 
Stedten W. A. aus Unserer Landeshoheit. 
Urkundlich haben Wir dieses Patent Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Staatsinsiegel versehen lassen. 
Weimar, den 1. Januar 1913. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 2.) Ministerialbekanntmachung über die Bildung eines eigenen Standesamts= und Friedens- 
richterbezirks für die Gemeinde Mosen. 
Aus der Gemeinde Mosen, deren Einverleibung in das Staatsgebiet des Groß- 
herzogtums Sachsen zufolge des Staatsvertrags vom 8. Jannar 1912 über einen 
Gebietsaustausch mit dem Herzogtum Sachsen-Meiningen vom 1. Januar 1913 
ab erfolgt, wird von diesem Zeitpunkt ab ein besonderer Standesamtsbezirk und 
ein besonderer Friedensrichterbezirk gebildet. 
Weimar, den 1. Januar 1913. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerinm, 
Departement der Juftiz. 
Rotbe. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.