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erworbenen Gebietsteilen, insbesondere an den Orten Lichtenhain, Mosen und
Hohenfelden M. A. hiermit Besitz, verleiben sie dem Staatsgebiet Unseres Groß-
herzogtums ein und entbieten ihren Bewohnern Unsern landesfürstlichen Gruß.
Dagegen entlassen Wir die gemäß Artikel 1 des Staatsvertrags an das Herzogtum
Sachsen-Meiningen abgetretenen Gebietsteile Kranichfeld W. A., Köstitz und
Stedten W. A. aus Unserer Landeshoheit.
Urkundlich haben Wir dieses Patent Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserm Staatsinsiegel versehen lassen.
Weimar, den 1. Januar 1913.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 2.) Ministerialbekanntmachung über die Bildung eines eigenen Standesamts= und Friedens-
richterbezirks für die Gemeinde Mosen.
Aus der Gemeinde Mosen, deren Einverleibung in das Staatsgebiet des Groß-
herzogtums Sachsen zufolge des Staatsvertrags vom 8. Jannar 1912 über einen
Gebietsaustausch mit dem Herzogtum Sachsen-Meiningen vom 1. Januar 1913
ab erfolgt, wird von diesem Zeitpunkt ab ein besonderer Standesamtsbezirk und
ein besonderer Friedensrichterbezirk gebildet.
Weimar, den 1. Januar 1913.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerinm,
Departement der Juftiz.
Rotbe.