Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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erworbenen  Gebietsteilen,  insbesondere  an  den  Orten  Lichtenhain,  Mosen  und
Hohenfelden  M.  A.  hiermit  Besitz,  verleiben  sie  dem  Staatsgebiet  Unseres  Großherzogtums
  ein  und  entbieten  ihren  Bewohnern  Unsern  landesfürstlichen  Gruß.
Dagegen  entlassen  Wir  die  gemäß  Artikel  1  des  Staatsvertrags  an  das  Herzogtum
Sachsen-Meiningen  abgetretenen  Gebietsteile  Kranichfeld  W.  A.,  Köstitz  und
Stedten  W.  A.  aus  Unserer  Landeshoheit.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Patent  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

Weimar,  den  1.  Januar  1913.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

 

 

(Nr.  2.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Bildung  eines  eigenen  Standesamts=  und  Friedensrichterbezirks
  für  die  Gemeinde  Mosen.

Aus  der  Gemeinde  Mosen,  deren  Einverleibung  in  das  Staatsgebiet  des  Großherzogtums
  Sachsen  zufolge  des  Staatsvertrags  vom  8.  Jannar  1912  über  einen
Gebietsaustausch  mit  dem  Herzogtum  Sachsen-Meiningen  vom  1.  Januar  1913
ab  erfolgt,  wird  von  diesem  Zeitpunkt  ab  ein  besonderer  Standesamtsbezirk  und
ein  besonderer  Friedensrichterbezirk  gebildet.

Weimar,  den  1.  Januar  1913.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerinm,

Departement  der  Juftiz.
Rotbe.