Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Sparkasse Großrubestebt.) 249 
Macht sich ein Mitglied einer ehrenrührigen Handlung schuldig, so ist es durch Vereins- 
beschluß aus dem Verein auszustoßen. · 
Freiwilliger Austritt ist nach vierwöchiger Kündigung gestattet. 
84. 
Die Mitglieder des Vereines haften für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Anstalt 
nicht mit ihrem Vermbgen, insoweit nicht eine Haftpflicht eines Mitgliedes aus einem besonderen 
Rechtsgrunde hergeleitet werden kann; am Vermögen der Sparkasse haben sie keinerlei Eigen- 
tumsrecht. 
86. 
Die Sitzungen des Sparkassenvereins werden dem vorliegenden Bedürfnis entsprechend 
vom Vorsitzenden berufen und von ihm geleitet. 
Der Sparkassenverein ist beschlußfähig, sobald zwei Dritteile der Mitglieder zur Sitzung 
erschienen sind. 
Der Verein beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als 
abgelehnt. Über alle in den Sitzungen vorkommenden Verhandlungen und gefaßten Beschlüsse 
wird vom Gegenbuchführer ein von sämtlichen anwesenden Vereinsmitgliedern mit zu unter- 
zeichnendes Protokoll geführt. 
86. 
Über Anträge von geringer Bedeutung, die aber besonderer Beschleunigung bedürfen, kann 
auf Veranlassung des Vorsitzenden ohne Anberaumung einer Sitzung schriftlich abgestimmt 
werden; das Ergebnis ist in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. 
87. 
Am Schlusse jedes Geschäftsjahres wählt der Verein einen Vorstand. Der Vorstand 
besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem das Kassenwesen 
beaufsichtigenden Mitgliede. Das Amt des Vorsitzenden ist, wenn möglich, einem rechtskundigen 
Mitgliede zu übertragen. 
Diese Wahl ist bei Einsendung des Jahresberichtes der Durchlauchtigsten Beschützerin 
und dem Großherzogl. Sächs. Bezirksdirektor anzuzeigen. 
Die Namen der Vorstandsmitglieder sind auch bffentlich bekannt zu machen. 
88. 
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes kann jedes Vereinsmitglied zur Vertretung 
zugezogen werden. 
g 9. 
Zur Besorgung des Kassen- und Rechnungswesens wählt der Sparkassenverein in der 
letzten Jahressitzung für die Dauer des nächsten Geschäftsjahres zwei dem Vereine nicht ange-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.