Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Sparkasse Großrudestedt.) 255 
Die Schuldurkunden sind vom Vorsitzenden daraufhin zu prüfen, ob sie den von der Spar- 
kasse gestellten Bedingungen und den gesetzlichen Anforderungen genügen. 
827. 
Bezüglich der Quittungen über eingezahlte Zinsen und Zurückzahlung der Kapitalien 
finden 88 15 und 9 der Satzung Anwendung. 
VII. Verwendung des Gewinnes. 
§ 28. 
Von dem erwachsenen Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten. 
§ 29. 
Es wird eine getrennt zu verwaltende Kursrücklage gebildet. Diese dient zur Deckung 
etwaiger Kursverluste, die durch Verkauf oder Auslosung von Wertpapieren entstehen; ihr 
werden etwaige Kursgewinne zugeschrieben, die von ihr aufkommenden Zinsen sind ihr zuzu- 
führen, ferner sind ihr jährlich 2% des Reingewinnes zuzuwelisen. 
9 30. 
Der verbleibende Uberschuß des Reingewinnes wird zur Bildung einer Rücklage — Reserve- 
fonds — verwendet. 
Diese Rücklage bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Sie wird getrennt ver- 
waltet und in einem besonderen Anhange zur Sparkassenrechnung verrechnet. 
Die Kapitalien dieser Rücklage sind möglichst in Wertpapieren anzulegen. 
Der Zinsertrag ist dem werbenden Kapitale alljährlich zuzufügen. 
Sobald die Rücklage 6% der Einlagen beträgt, werden ihr nur noch ¼¾ des Rein- 
gewinnes zugefügt, /4 des Reingewinnes wird der politischen Gemeinde Großrudestedt zur 
Verwendung für örtliche Zwecke überwiesen, ¼ des Reingewinnes aber verwendet die Spar- 
kasse zur Ibrderung gemeinnütziger Zwecke. Darüber, welchen Zwecken dieses Viertel des 
Reingewinnes dienstbar zu machen ist, wird gemäß § 5 der Satzung Beschluß gefaßt, doch 
sollen zuvörderst der Ort Großrudestedt, dann die anderen Gemeinden des Amtsgerichtsbezirkes 
Großrudestedt bedacht werden. 
Wenn die Rücklage 10 % der Einlagen beträgt, wird ihr nur noch ¼ des Reingewinnes 
zugewiesen, die übrigen 3¾/4 werden je zur Hälfte, wie vorstehend bestimmt, verwendet. 
Wenn die Rücklage 20 % der Einlagen beträgt, wird der ganze Reingewinn zur einen 
Hälfte der Gemeinde Großrudestedt überwiesen, zur anderen Hälfte wie vorstehend bestimmt, 
zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwendet. 
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