(Satzung der Sparkasse Großrudestedt.) 255
Die Schuldurkunden sind vom Vorsitzenden daraufhin zu prüfen, ob sie den von der Spar-
kasse gestellten Bedingungen und den gesetzlichen Anforderungen genügen.
827.
Bezüglich der Quittungen über eingezahlte Zinsen und Zurückzahlung der Kapitalien
finden 88 15 und 9 der Satzung Anwendung.
VII. Verwendung des Gewinnes.
§ 28.
Von dem erwachsenen Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten.
§ 29.
Es wird eine getrennt zu verwaltende Kursrücklage gebildet. Diese dient zur Deckung
etwaiger Kursverluste, die durch Verkauf oder Auslosung von Wertpapieren entstehen; ihr
werden etwaige Kursgewinne zugeschrieben, die von ihr aufkommenden Zinsen sind ihr zuzu-
führen, ferner sind ihr jährlich 2% des Reingewinnes zuzuwelisen.
9 30.
Der verbleibende Uberschuß des Reingewinnes wird zur Bildung einer Rücklage — Reserve-
fonds — verwendet.
Diese Rücklage bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Sie wird getrennt ver-
waltet und in einem besonderen Anhange zur Sparkassenrechnung verrechnet.
Die Kapitalien dieser Rücklage sind möglichst in Wertpapieren anzulegen.
Der Zinsertrag ist dem werbenden Kapitale alljährlich zuzufügen.
Sobald die Rücklage 6% der Einlagen beträgt, werden ihr nur noch ¼¾ des Rein-
gewinnes zugefügt, /4 des Reingewinnes wird der politischen Gemeinde Großrudestedt zur
Verwendung für örtliche Zwecke überwiesen, ¼ des Reingewinnes aber verwendet die Spar-
kasse zur Ibrderung gemeinnütziger Zwecke. Darüber, welchen Zwecken dieses Viertel des
Reingewinnes dienstbar zu machen ist, wird gemäß § 5 der Satzung Beschluß gefaßt, doch
sollen zuvörderst der Ort Großrudestedt, dann die anderen Gemeinden des Amtsgerichtsbezirkes
Großrudestedt bedacht werden.
Wenn die Rücklage 10 % der Einlagen beträgt, wird ihr nur noch ¼ des Reingewinnes
zugewiesen, die übrigen 3¾/4 werden je zur Hälfte, wie vorstehend bestimmt, verwendet.
Wenn die Rücklage 20 % der Einlagen beträgt, wird der ganze Reingewinn zur einen
Hälfte der Gemeinde Großrudestedt überwiesen, zur anderen Hälfte wie vorstehend bestimmt,
zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwendet.
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