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(Nr. 133.) Ministerialbekanntmachung über Verwendung von Zyankali zur Reinigung von
Metallgeschirr in Gastwirtschaften usw.
Neuerdings wird das unter anderem auch gewerblichen Zwecken dienende Zyankali in
Gastwirtschaften, Sanatorien und Pensionen zur Reinigung von silbernem Tafel-
geschire benutzt. Nach fachwissenschaftlichen Gutachten bestehen aber gegen eine der-
artige Verwendung von Zyankali und anderen Stoffen, die beim Zusammentreffen
mit Säuren Blausäure entwickeln, schwerwiegende Bedenken. Einmal werden die
mit der Reinigung des Tefelgeschirrs beschäftigten Personen in gesundheitlicher
Beziehung stark gefährdet. Dann aber liegt überall und namentlich in Gastwirtschafts-
betrieben die Gefahr vor, daß durch nicht sorgfältige Aufbewahrung eines so starken
Giftes, wie es das Zyankali ist, die Gesundheit weiterer Personen geschädigt werden
kann. Die Verwendung des Zyankalis und ähnlicher Verbindungen zur Reinigung
von Metallgeschirr in Hotels, Restaurants, Sanatorien usw. kann daher nicht als
erlaubter gewerblicher oder wirtschaftlicher Zweck und ebenso kann derjenige, der
dieses Gift so verwenden will, nicht als zuverlässig im Sinne des § 12 der Ministerial-
verordnung vom 21. März 1895 zur Ausführung des Gesetzes vom 20. März 1895,
den Handel mit Giften betreffend (Regierungsblatt S. 11), angesehen werden.
Es ist daher weder den Ortspolizeibehörden erlaubt, Erlaubnisscheine für Er-
werbung von Zyankali zu dem erwähnten Zwecke auszustellen, noch den Gift-
händlern, das Gift unter diesen Umständen abzugeben.
Weimar, den 6. November 1913.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.
(Nr. 134.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 57. bis 62. Stück des Reichs--Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4290. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich, Italien und der Schweiz, betr.
die Regelung der gegenseitigen Beziehungen aus Anlaß der Verstaat-
lichung der Gotthardbahn durch die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Vom 13. Oktober 1909.