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Regierungsblatt
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
NJNr. 23.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte
1917 und für Schlachtvieh. S. 899. — Ministerialbekanntmachung über Genehmigung der
Stiftung für teilweise Erblindete zu Fena. S. 90. — Ministerialbekanntmachung über die
Stiftung der Firma Zeiß in Fena „Soldatenheim Jena.“ S. 90. — Mnnisterialbekannt-
machung, betreffend Abergang der Katasterführung für den Amtsgerichtsbezirk Buttstädt
auf das Vermessungsamt Apolda. S. 91. — Bekanntmachung über die Ausschreibung eines
ordentl. Beitrags zur Gebäude-Granbversicherungsanstalt bes Großherzogtums Sachsen.
S. 91. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetyblatt. S. 92. — Inhaltsverzeichnis aus
dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 92.
(Nr. 96.) Ministerialverordnung vom 26. April 1917 über die Preise der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über die Preise der landwirtschaft-
lichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917
(Reichs-Gesetzblatt S. 243) bestimmen wir:
Das Ernährungsamt der Thüringischen Staaten in Weimar wird ermächtigt,
die in den §§ 2, 6 und 7 der Verordnung den von den Landeszentralbehörden
bestimmten Stellen vorbehaltenen Preisfestsetzungen vorzunehmen.
Das Ernährungsamt ist befugt, Rindvieh zur Schlachtung abweichend von
den Vorschriften der Verordnung in die Klassen und Stufen einzuordnen und
Zuschläge für besonders fettes Vieh zuzulassen.
Weimar, den 26. April 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1917.
Ausgegeben in Weimar am 10. Mai 1917. 24