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48] V. Daß die Führung des Katasters zu Riethnordhausen der Großherzoglichen
Bezirks= Katasterführung in Großrudestedt übertragen worden ist, wird
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 15. April 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(49] Das 10. Stück des Reichs-Gesetzblattes von 1873 enthält unter
Nr. 918 das Gesetz, betreffend die Etatsüberschreitungen bei den übertragbaren
Fonds der Marineverwaltung in den Jahren 1867— 1871, vom
29. März 1873; unter
Nr. 919 das Gesetz, betreffend die dem Reichs-Oberhandelsgerichte gegen Rechtsanwälte
und Advokaten zustehenden Disciplinarbefugnisse, vom 29.
März 1873; unter
Nr. 920 das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom
31. März 1873.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.