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Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 2. April 1873.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 17. November 1869
über Errichtung einer Landes-Kredit-Kasse
im Großherzogthum.
Ministerial-Bekanntmachungen.
151|] I. Auf dem Grunde des Gesetzes vom 5. Jannar 1854 wird hierdurch ein
Beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt von
Einem halben Pfennig
von jedem Thaler der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthum nach Maßgabe
des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1873 bestehenden Kon-
kurrenzsummen ausgeschrieben, dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit
dem 15. Mai d. J.
zu erheben und beizubringen ist.
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen Bei-
träge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Ortssteuereinnahmen die An-
weisung, für die zeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Ablieferung
an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassemäßigen Münzsorten, ohne erst
besondere Anweisung hierzu abzuwarten, Sorge zu tragen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist allenthalben den Vorschriften der
Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850
nachzugehen.
Weimar am 22. April 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.