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wird
3) für die beiden Sekretaire.. ie 500 bis 700 Thaler,
4) für den Kanzlisen 350 bis 450 Thaler,
5) für die beiden Boten . . je 250 Thaler,
6) für den Gefangenenwärter (für is und seinen
Gehülferrny 400 bis 450 Thaler.
Urkundlich dessen ist dieser Vertrag auf höchsten Befehl Seiner Königlichen
Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Großher-
zoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar, auf höchsten Befehl
Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg= Sondershausen von dem
Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu Sondershausen und auf höchsten
Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt von
dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu Rudolstadt unter Beidrückung
der betreffenden Staatsinsiegel vollzogen worden.
So geschehen Weimar, den 15. März 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
(gez.) Thon.
Sondershausen, den 7. April 1873.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
(gez.) v. Keyser.
So geschehen, Rudolstadt, den 12. April 1873.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
(gez.) v. Bertrab.
Vertrag.
hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. April 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Für den Departements-Chef:
Dr. K. Brüger.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.