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kannte Zuchthausstrafe zu verbüßen haben, zur Verbüßung dieser Strafen in das
Zuchthaus zu Gräfentonna einliefern zu lassen.
Soll in einzelnen Fällen die Strafverbüßung in einer anderen Strafanstalt
stattfinden, so wird solches der Herzoglich Sachsen-Coburg= Gothaischen Regierung
mitgetheilt.
Artikel 2.
Der fünf und dreißigjährige Zeitraum, auf welchen der Vertrag abgeschlossen
wird, läuft von dem Tage an, an welchem die Großherzoglich Sächsische und Fürst-
lich Reußische Regierung davon in Kenntniß gesetzt werden, daß die Herstellungen
im Zuchthause soweit vollendet sind, daß die Aufnahme der jenseitigen Zuchthaus-
sträflinge erfolgen kann.
Die Herzoglich Coburg-Gothaische Regierung macht sich verbindlich, dafür
Sorge zu tragen, daß dieser Zeitpunkt nicht später als ein Jahr nach erfolgter
Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags durch die Großherzoglich Sächsische Regie-
rung eintritt.
Artikel 3.
Die Ueberführung der Zuchthaussträflinge zu dem in Artikel 2 gedachten Zeit-
punkte wird durch die betheiligten Ministerien im Verwaltungswege geordnet und
geschieht auf Kosten der Großherzoglich Sächsischen bezüglich Fürstlich Reußischen
Regierung.
Für die Zukunft erfolgt die Aufnahme der Zuchthaussträflinge auf Grund
einer schriftlichen Aufnahmelegitimation Seitens des Beamten oder der Behärde,
welchem oder welcher nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung die Straf-
vollstreckung obliegt.
Artikel 4.
Die Grundsätze, betreffend:
a) das Strafsystem,
b) die Dienstvorschriften für den Direktor und die Aufseher,
IP) die Verhaltungsvorschriften für die Sträflinge,
: die Hausordnug,
e) den den Sträflingen zu gewährenden Ueberverdienst und die zu gewähren-
den Fleiß-Prämien,
werden zwischen den Regierungen vereinbart, so daß eine Aenderung in denselben
allseitige Zustimmung erfordert.
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