Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Pfarrämtern angeordneten Einreichung jährlicher Verzeichnisse der im Laufe des 
Jahres getauften außerehelichen Kinder an die Superintendenten behält es sein 
Bewenren auch für die Zukunft. Dieselben sollen den Superintendenten bei den 
von ihnen vorzunehmenden Kirchenvisitationen als spezieller Anhalt und Unterlage 
für die von ihnen über die Unterhaltung und Erziehung dieser unglücklichen Kin- 
der an Ort und Stelle einzuziehenden Erkundigungen dienen, um die Wirksamkeit 
der Ortsgeistlichen und Schullehrer in dieser Beziehung um so sicherer zu überwachen. 
Denn die Geistlichen und Lehrer des Orts haben zunächst die Pflicht, sorgfältig 
darauf zu achten, daß die außerehelichen Kinder nicht verwildern, sondern zur Kirche 
und Schule gehörig angehalten und überhaupt ordentlich erzogen werden. 
IV. 
Wenn der Vater oder die Mutter von Kindern, die noch in der elterlichen 
Gewalt derselben stehen, sich anderweit, oder die außereheliche Mutter mit einem 
Andern als dem außerehelichen Vater des Kindes sich verheirathen will, so haben 
dieselben das Vormundschaftsgericht Behufs der Bestellung von Vormündern für 
die Kinder und wegen der besondern Sicherheitsleistung für das Vermögen der 
Kinder anzugehen. Solchenfalls dürfen Aufgebot und Trauung von dem zustän- 
digen Geistlichen nicht eher vorgenommen, auch kein Ehezeugniß zu diesem Zweck 
von dem zuständigen Geistlichen früher ausgestellt werden, als ein Zeugniß des 
Vormundschaftsgerichts darüber beigebracht ist, daß die für derartige Fälle von dem 
Gesetz vorgeschriebenen Mußnahmen getrofsen sind und der Eheschließung dieserhalb 
ein Hinderniß nicht entgegensteht. 
Demnach muß, was insbesondere die Verheirathung der außerehelichen Mutter 
betrifft, vor dem Aufgebot entweder das von dem Bräutigam bei seinem Pfarrer zu 
Protokoll zu erklärende Anerkenntniß der Vaterschaft (vergl. §. 4 des Nachtrags vom 
27. Mai 1867 zu den Verordnungen über die Führung der Kirchenbücher) nachge- 
wiesen, oder das erwähnte Zeugniß des Vormundschaftsgerichts beigebracht werden. 
Weimar am 14. Juni 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Departement der Justiz. 
Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
Ministerial-Bekanntmachung, 
die Mitwirkung der Geistlichen und Schul- 
lehrer bei der Fürsorge für Minderjährige, 
Geisteskranke und Gebrechliche betreffend. 
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