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[74] II. Mit Beziehung auf §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deut-
schen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende, von dem Reichskanzler
anher mitgetheilte Bekanntmachung desselben vom 27. Juni d. J. hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 2. Juli 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
Abänderungen
des Postreglements vom 30. November 1871.
Das unterm 30. November 1871 erlassene Postreglement erfährt vom 1.
Juli c. ab in den Absätzen II., III. und VI. des §. 53, das Ueberfrachtporto
und die Versicherungsgebühr betreffend, folgende Abänderungen, welche auf Grund
der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 nachstehend veröffentlicht werden:
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueber-
frachtporto zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung,
welche der Personengeld = Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm
oder den überschießenden Theil eines Kilogramms:
1) bei Beförderungen bis 10 Meilen ½ Silbergroschen, als Minimum
2½ Silbergroschen;
2) bei Beförderung über 10 Meilen 1 Silbergroschen als Minimum 5 Sil-
bergroschen.
IIII. Wird der Werth des Passagiergepäcks angegeben, so wird die Versiche-
rungsgebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Un-
terschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe ½ Silbergroschen
für je 100 Thaler oder einen Theil von 100 Thalern, mindestens jedoch 1 Sil-
bergroschen.
VI. Der erste Satz fällt fort.
Berlin, den 27. Juni 1873.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bismarck.
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.