Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 17. Weimar. 27. Juli 1873. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[75|] I. Um für die Führung der Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Register der 
Juden eine größere Ordnung und Sicherheit herzustellen, wird als Nachtrag der 
betreffenden Verordnung der vormaligen Großherzoglichen Landes-Direktion vom 
14. August 1838, den §. 1 dieser Verordnung ergänzend und theilweise abän- 
dernd, mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
hierdurch Folgendes verordnet: 
1) Es bewendet dabei, daß neben der Führung der Geburts-, Heiraths= und 
Sterbe-Register, welche dem Landrabbiner für sämmtliche Juden des 
Großherzogthums obliegt, die Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Fälle von 
Juden auch in die allgemeinen Register der christlichen Pfarrämter der 
Orte, wo solche Fälle vorkommen, einzutragen sind. An den Orten, wo 
derartige Fälle häufiger vorkommen, empfiehlt es sich, daß die Eintragung 
von den christlichen Pfarrämtern in besondere Abtheilungen oder Anhänge 
der allgemeinen Register erfolgt. 
2) Ferner bewendet es dabei, daß die jüdischen Schullehrer oder Vorbeter in 
den Orten, wo der Landrabbiner nicht wohnt, über die an diesen Orten 
vorkommenden Fälle Spezial-Register zu führen und daraus mit dem 
Schlusse jedes Jahres über die im Laufe desselben vorgekommenen Füälle 
Auszüge, welche durch die Ortspfarrer als übereinstimmend mit den von 
ihnen geführten Registern zu beglaubigen sind, dem Landrabbiner zur Ein- 
1873. 24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.