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[76]) II. Das Reichsgesetz vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung und
Versorgung der Militär-Personen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine rc.,
(Reichs-Gesetzblatt Seite 275 folg.) enthält in den §§. 32 und folg. und 99 und
folg. Bestimmungen darüber, in welchen Fällen der Bezug verwilligter Militär-
Pensionen ganz oder zum Theil erlischt; daselbst sind insbesondere auch die Fälle
näher bezeichnet, in welchen das Recht auf Pensionsbezug bei Anstellung und Be-
schäftigung der Pensionäre im Civildienste (im Reichs-, Staats= oder Gemeinde-
dienste) ruht. Die Großherzoglichen Behörden, namentlich auch die Gemeinde-Vor-
stände werden auf die vorbezeichneten Bestimmungen hiermit unter der Aufforde-
rung aufmerksam gemacht, deren Inhalt, soweit er sie angeht, gehörig zu beachten
und insbesondere in Fällen der Anstellung oder Beschäftigung eines Militär-
Pensionärs im Staats= oder Gemeindedienst ihres Bereichs eine berichtliche Anzeige
darüber unter Angabe des Diensteinkommens und der Zeit, zu welcher der Pen-
sionär in dessen Bezug tritt, und ebenso bei Veränderungen in der Höhe des Dienst-
einkommens an das vorgesetzte Ministerial -Departement stets ungesäumt zu erstatten,
behufs Ausfertigung eines bezüglichen Zeugnisses und dessen Abgabe an die hiesige
Hauptkasse für Militär-Pensionszahlungen, welche zur Zeit von dem Großherzog-
lichen Kassirer Pfefferkorn hier verwaltet wird.
Weimar am 23. Juni 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
/77) III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
ist dem William Heury Cory & Edward Cory zu London ein Erfindungs-
Patent auf ein verbessertes Verfahren und auf verbesserte Apparate zur Erzeugung
von Briquettes nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium
niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Be-
dingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März
1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13 — 16) angegeben und begründet
sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang
des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
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