Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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überwiesen worden ist, so wird solches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die erwähnte Pensions-Anstalt für die Wittwen und Waisen Groß- 
herzoglicher Gendarmen nunmehr für aufgehoben zu erachten ist, bezüglich für ge- 
schlossen erklärt wird. 
Weimar am 21. August 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
(951 V. Auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 18. März d. J., die Einfüh- 
rung des Submissionsverfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über 
Zölle und andere indirekte Steuern betreffend (Seite 40 des Reg.-Blatts), wird 
den Großherzoglichen Steuerämtern und Steuerrezepturen die Befugniß 
ertheilt, das in den §§. 1 und 2 dieses Gesetzes nachgelassene Verfahren bei Zu- 
widerhandlungen 
gegen das Gesetz, die Erhebung einer Abgabe von Salz betreffend vom 
12. Oktober 1867 (Seite 41 flg. des Bundes-Gesetzblatts von 1867), 
gegen das Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend, vom 26. Mai 1868 
(Seite 319 flg. des Bundes-Gesetzblatts von 1868), 
gegen das Gesetz, die Wechselstempelsteuer betreffend, vom 10. Juni 
1869 (Seite 193 flg. des Bundes-Gesetzblatts von 1869), 
gegen das Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 
(Seite 153 flg. des Reichs-Gesetzblatts von 1872) mit Ausnahme der 
in den §§. 32, 33 Absatz 2, 35 Ziffer 7 und 36 vorgesehenen Fälle 
zur Anwendung zu bringen. 
Solches wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 21. August 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef: 
K. Bergfeld. 
(961 VI. Zufolge höchster Entschließung ist dem Civilingenieur Hermann Fuhst 
zu Halle a./S., ein Erfindungs-Patent auf einen Brems-Apparat für Eisenbahn- 
züge nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten 
Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie 
mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.- 
Blatt von 1843 S. 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von