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überwiesen worden ist, so wird solches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß die erwähnte Pensions-Anstalt für die Wittwen und Waisen Groß-
herzoglicher Gendarmen nunmehr für aufgehoben zu erachten ist, bezüglich für ge-
schlossen erklärt wird.
Weimar am 21. August 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
(951 V. Auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 18. März d. J., die Einfüh-
rung des Submissionsverfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über
Zölle und andere indirekte Steuern betreffend (Seite 40 des Reg.-Blatts), wird
den Großherzoglichen Steuerämtern und Steuerrezepturen die Befugniß
ertheilt, das in den §§. 1 und 2 dieses Gesetzes nachgelassene Verfahren bei Zu-
widerhandlungen
gegen das Gesetz, die Erhebung einer Abgabe von Salz betreffend vom
12. Oktober 1867 (Seite 41 flg. des Bundes-Gesetzblatts von 1867),
gegen das Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend, vom 26. Mai 1868
(Seite 319 flg. des Bundes-Gesetzblatts von 1868),
gegen das Gesetz, die Wechselstempelsteuer betreffend, vom 10. Juni
1869 (Seite 193 flg. des Bundes-Gesetzblatts von 1869),
gegen das Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872
(Seite 153 flg. des Reichs-Gesetzblatts von 1872) mit Ausnahme der
in den §§. 32, 33 Absatz 2, 35 Ziffer 7 und 36 vorgesehenen Fälle
zur Anwendung zu bringen.
Solches wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 21. August 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef:
K. Bergfeld.
(961 VI. Zufolge höchster Entschließung ist dem Civilingenieur Hermann Fuhst
zu Halle a./S., ein Erfindungs-Patent auf einen Brems-Apparat für Eisenbahn-
züge nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten
Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie
mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-
Blatt von 1843 S. 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von