Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Ministerial-Bekanntmachungen. 
I61 I. Die durch Verordnung vom 24. Juni 1868 (Reg.-Blatt Seite 285) be- 
kannt gemachten Aenderungen der im Großherzogthum bestehenden Vorschriften über 
Eheschließungen für Angehörige des früheren Norddeutschen Bundes, in Gemäßheit 
des Bundesgesetzes über Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung 
vom 4. Mai 1868, werden, nachdem dieses Bundesgesetz auch im Großherzogthum 
Baden, dem Großherzogthum Hessen südlich des Mains und dem Königreich Würt- 
temberg in Kraft getreten ist, auf die Angehörigen der genannten Staatsgebiete 
hiermit ausgedehnt. 
Weimar am 14. Januar 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Departement des Aeußern 
Hauses und des Kultus. und Innern. 
Für den Departements-Chef: Für den Departements-Chef: 
Vollert. Schmith. 
[7|1 II. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, dem von dem Rentier 
Gottlieb Reuschel zu Apolda zu Hospitalzwecken begründeten Stifte unter Bestä- 
tigung des vorgelegten Statuts die Rechte einer milden Stiftung gnädigst verliehen 
haben, so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Januar 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith. 
(81 III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Johann Werner zu Mannheim ein Erfindungs-Patent auf eine 
Glasur-Composition, als Schutzmittel für Brauerei = Geräthe, Gährbottige, Kühl- 
schiffe und als Ersatz für das Brauerpech nach Maßgabe der bei dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung unter allen Voraussetzungen 
und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 
3. März 1843 (Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 13 — 16) angegeben und begründet
	        
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