7
sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang
des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte
Erfindung im Großherzogthum in Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden,
wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 15. Januar 1873. .
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
[91 IV. In Gemäßheit des im §. 4 der Verordnung vom 20. Juni 1872 (Reg.=
Blatt S. 261) ausgesprochenen Vorbehalts ist ein Theil der Lokalitäten des vor-
maligen Landesgefängnisses in Eisenach zu einer Gefangenen-Anstalt für das Groß-
herzogthum eingerichtet worden mit der Bestimmung, neben den Gefängnissen der
Untersuchungsgerichte (Kreis= und Einzelgerichte) als „Gerichtsgefängniß“ zur Voll-
streckung solcher Gefängnißstrafen, welche nach §. 2 Alinea 2 und §. 3. der alle-
girten Verordnung der Regel nach in jenen Gefängnissen zu vollstrecken sind, zu
dienen und zugleich eine angemessene Beschäftigung der Sträflinge zu ermöglichen.
Die als Gerichtsgefängniß eingerichtete Abtheilung der bezeichneten Localitäten
ist nicht nur in Ansehung der inneren Räume, sondern auch der Arbeitsplätze im
Freien innerhalb der Anstalt von derjenigen Abtheilung vollständig getrennt, welche
nach §. 5 der Verordnung vom 20. Juni 1872 als Arbeitshaus zur Aufnahme
der nach §. 362 Alinea 2 des Strafgesetzluchs von der zuständigen Landespolizei-
behörde in ein solches verwiesenen Personen bestimmt ist, und auch äußerlich als
„Gerichtsgefängniß“ bezcichnet.
Die mit der Strafvollstreckung betrauten Gerichtsbehörden des Großherzogthumg
werden hiermit ermächtigt, Freiheitsstrafen der in §. 2 Alinea 2 und §. 3 der
Verordnung vom 20. Juni 1872 gedachten Art in diesem Gerichtsgefängnisse zu
Eisenach vollstrecken zu lassen unter nachstehenden Voraussetzungen und Bestimmungen:
1) Nur Gefängniß-Strafen und solche Haft-Strafen, welche nach Vor-
schrift des §. 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs erkannt sind
2“