Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Verurtheilten,  sowie  Nachricht  über  das  begangene  Verbrechen  und  die  erkannte
Strafe  enthält,  und  der  Anstalts-Verwaltung  ist  von  der  getroffenen  Verfügung  unmittelbar
  Nachricht  zu  geben.  Im  Falle  der  Selbstgestellung  eines  Verurtheilten
ist  das  Gericht  für  dessen  Reinlichkeit,  Gesundheit,  Bekleidung  2c.  nicht  weiter  verantwortlich.


In  jedem  Falle  genügt  es,  bei  der  Ueberweisung  eines  Verurtheilten  in  das
Gerichtsgefängniß  der  Gefängniß-Verwaltung  statt  der  Uebersendung  einer  Abschrift
des  Straferkenntnisses  eine  kürzliche  Mittheilung  über  das  begangene  Verbrechen
und  die  erkannte  Strafe  zu  machen.

5)  Die  Gefängniß-Verwaltung  hat  von  jeder  Aufnahme  eines  Verurtheilten
in  das  Gerichtsgefängniß,  sowie  von  jeder  Entlassung  aus  demselben  dem  betreffenden
Gerichte  ohne  Verzug  mit  Angabe  des  Tags,  an  welchem  die  Aufnahme  oder  Entlassung
  erfolgt  ist,  Nachricht  zu  geben.

Ebenso  ist  dem  Gericht  unverzüglich  Mittheilung  zu  machen,  wenn  ein  Verurtheilter,
  dem  die  Selbstgestellung  im  Gerichtsgefängniß  nachgelassen  worden,  sich
innerhalb  der  ihm  hierzu  gesetzten  Frist  nicht  gestellt  hat.

6)  Der  Verpflegungs-Aufwand  in  dem  Gerichtsgefängniß  zu  Eisenach  ist  der
Gefängniß-Verwaltung  für  jeden  Gefangenen  und  jeden  Verpflegungstag  mit  fünf
Groschen,  wenn  jedoch  dem  Gefangenen  im  Erkrankungsfalle  auf  ärztliche  Verordnung
bessere,  als  die  gewöhnliche  Kost  hat  gewährt  werden  müssen,  mit  sieben  Groschen
sechs  Pfennigen  und,  wenn  ihm  außerdem  Medicamente  verabreicht  worden  sind,
mit  zehn  Groschen  von  dem  betreffenden  Gericht  zu  ersetzen.  Der  Tag  der  Aufnahme
  in  das  Gerichtsgefängniß  gilt  hierbei  als  erster,  der  Tag  der  Entlassung
gilt  als  letzter  Verpflegungstag.

Außerdem  sind  der  Gefängniß-Verwaltung  etwaige  bei  Entlassung  des  Gefangenen
nothwendig  gewordene  Auslagen  für  Bekleidung  und  Zehrgeld  auf  der  Reise  zu
erstatten.

Macht  sich  nach  dem  Ausspruch  des  Arztes  die  Aussetzung  des  Strafvollzugs
oder  die  Einlieferung  des  erkrankten  Gefangenen  in  eine  Landesheilanstalt  oder  sonstige
außerhalb  des  Gerichtsgefängnisses  gelegene  Krankenanstalt  nöthig,  so  hat  die  Gefängniß-Verwaltung
  ohne  Verzug  —  nöthigenfalls  auf  dem  Drahtwege  —  vor
der  Entfernung  des  Gefangenen  aus  dem  Gerichtsgefängniß  die  Entschließung  des
Untersuchungsgerichts  darüber  einzuholen,  ob  die  Strafvollstreckung  auszusetzen  sei-Nur
  in  dringenden  Fällen,  wenn  die  Entlassung  des  Gefangenen  bezüglich  dessen
Ueberweisung  in  eine  Krankenanstalt  durchaus  keinen  Aufschub  verträgt,  darf