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durchschnittenen Staatsgebiete entstehen oder gegen ihn geltend gemacht werden
möchten, der dortigen Gerichtsbarkeit und insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen,
den sonst in diesem Gebiete geltenden Gesetzen sich zu unterwerfen. Den kontrahi-
renden Regierungen bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihnen und der Gesell-
schaft, sowie die Handhabung der Ihnen über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden
Hoheits= und Aufsichtsrechte, eine Jede für Ihr Gebiet einer Behörde oder einem
besonderen Kommissarius zu übertragen.
Diese Behörden resp. Kommissarien haben die Beziehungen Ihrer Regierungen
zu der Eisenbahn-Verwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten
Einschreiten der kompetenten Verwaltungs= oder Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die Eisenbahn-Verwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur,
welche hiernach von diesen Behörden oder Kommissarien ressortiren, an dieselben
zu wenden.
Bei Fragen, in welchen eine Betheiligung sämmtlicher kontrahirenden Regierungen
vorliegt oder deren Zustimmung erforderlich ist, steht die formelle geschäftliche Lei-
tung der Königlich Preußischen Behörde resp. dem Königlich Preußischen Kommissa-
rius zu.
Artikel IX.
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahn-Polizeibeamten sind
auf Präsentation der Bahn-Verwaltung bei der kompetenten Behörde des betreffenden
Staats in Pflicht zu nehmen.
Die Angehörigen des einen Staats, welche im Gebiete eines anderen bethei-
ligten Staats angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathslandes nicht aus.
Die Gesellschaftsbeamten sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rück-
sichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staats, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unter-
worfen.
Die Bahn-Verwaltung hat bei Anstellung solcher Bahnbeamten der unteren
Kategorien, welche innerhalb des betreffenden Staatsgebiets ihren festen Wohnsitz
haben, Angehörige des bezüglichen Gebiets bei gehöriger Befähigung auf ihre Be-
werbung vorzugsweise zu berücksichtigen.
Artikel X.
Die Feststellung des Tarifs und Fahrplans erfolgt für das ganze Bahngebiet
durch die Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der