Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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soll jedoch die Gemeinschaftlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden, viel- 
mehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes unter Anwendung 
gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahn zuvor eine den Ver- 
hältnissen angepaßte Verständigung Platz greifen. 
Artikel XIV. 
Jede der kontrahirenden Regierungen soll befugt sein, von dem gegenwärtigen 
Vertrage mittelst einer allen mitkontrahirenden Regierungen zu notifizirenden Er- 
klärung zurückzutreten, sobald die Ausführung der Bahn einschließlich der Zweig- 
bahnen nicht spätesteus bis 1. Januar 1875 begonnen ist. 
Artikel XV. 
Die Ratifilationen dieses Vertrags sollen binnen acht Wochen nach der Un- 
terzeichnung in Berlin ausgewechselt werden. 
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag siebenfach ausgefertigt, von den 
Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden. 
So geschehen und vollzogen Berlin den 26. Januar 1873. 
Gez.) von Groß. Weishaupt. Jordan. 
von Könneritz. Giseke. Weishaupt. 
Jordan. Hauthal. von Harbon. 
G G G 
1873. 33
	        
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